Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 109Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisse der Auswertung
Die Festlegung der Standortregionen basiert auf diesem Dokument und erfolgte in enger und intensiver Zusammenarbeit mit den Standortkantonen, Startteams und Deutschland.
In Etappe 2 werden die konkreten Standorte für die Oberflächenanlagen bezeichnet. Dadurch kann sich die Betroffenheit von Gemeinden innerhalb der Standortregionen verändern. So können einzelne Gemeinden aufgrund der Verkehrserschliessung oder der unmittelbaren Nähe zu geplanten Oberflächenanlagen neu betroffen sein. Gleichzeitig gilt es in Etappe 2 zu prüfen, ob Gemeinden aufgrund der konkreten Vorschläge für die Anordnung der Oberflächenanlagen nicht mehr als «weitere betroffene Gemeinden» zur Standortregion gehören. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem die drei Kriterien «Infrastruktur», «Topografie» und «Regionalwirtschaft» in Etappe 2 überprüft und die Standortregionen nötigenfalls angepasst werden.
Gemäss der massgeblichen schweizerischen Gesetzgebung ist der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt das oberste Ziel der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Die in der Schweiz geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen an die geologische Tiefenlagerung leiten sich aus der Strahlenschutzgesetzgebung sowie aus internationalen Empfehlungen ab. Die sicherheitstechnischen Kriterien des Sachplans richten sich nicht nach der Grenznähe oder der Bevölkerungsdichte. Die Beurteilung der radiologischen Auswirkungen beschränkt sich somit nicht auf die Schweiz und die Standortregionen. Deshalb sind sicherheitstechnische Kriterien zur Festlegung der Standortregion nicht geeignet.
Zum Argument, dass in Deutschland selbst bei Möbelmärkten die Auswirkungen in grösseren Raumbezügen untersucht würden, gilt es anzumerken, dass bei solchen Bauvorhaben tatsächlich ein grösserer Perimeter betrachtet wird. Diese Mitwirkung, der in der Regel aus Erörterungsterminen und schriftlichen Anhörungen besteht, stellt aber ein weniger umfänglicher Beteiligungsprozess dar als die regionale Partizipation.
Das Sachplanverfahren geht über die üblichen Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schweiz und in Deutschland hinaus. Ausserhalb einer Standortregion liegende Gemeinden können ihre Interessen wie folgt ins Sachplanverfahren einbringen:
Einbringen ihrer Interessen in die regionale Partizipation, beispielsweise über darin vertretene regio-
nale Planungsverbände.
Einbringen ihrer Interessen via Kanton/Bundesland und Landkreise in die Gremien des Sachplanver-
fahrens (Ausschuss der Kantone, Fachgremien).
Teilnahme an der formellen Anhörung durch Einbringen von Stellungnahmen. Kantone, Nachbar-
staaten, benachbarte ausländische Gebietskörperschaften (Bundesländer, Landkreise und Gemeinden), Organisationen, politische Parteien sowie die Bevölkerung können im Rahmen der Anhörung am Ende jeder Etappe ihre Positionen ins Verfahren einbringen und zu den entscheidrelevanten Unterlagen Stellung beziehen.
Die Schweiz hat das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) ratifiziert, nicht aber das zugehörige Protokoll über die strategische Umweltprüfung (Kiew-Protokoll). Die angesprochene Umweltverträglichkeitsprüfung kommt erst im Rahmen der Etappen 2 und 3 zur Anwendung.
3.9.5 Stellungnahmen zu den einzelnen Standortregionen
3.9.5.1 «Jura Ost»
Der Kanton AG, die Gemeinden Galllenkirch, Linn, Oberbözberg, Remigen, Riniken, Unterbözberg, Untersiggenthal und Würenlingen sowie der Fricktal Regio Planungsverband unterstützen die von den betroffenen Gemeinden gewünschte und vom Startteam angestrebte Namensänderung des Standortgebietes «Bözberg» in eine geografisch weniger klar zuweisbare Bezeichnung («Jura Ost»).