Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zu Etappe 1

Für die Gemeinden Untersiggenthal, Winznau und Würenlingen, ÖBS, Pro Natura SH, SVG-SSG und Einzelpersonen sind die Nutzungseinschränkungen zum Schutz der geologischen Standortgebiete zu einschneidend. Die Gemeinden Stadel und Weiach lehnen alle möglichen Einschränkungen bei der Nutzung natürlicher Ressourcen ab (Grundwasserversorgung, Kiesabbau, Waldbewirtschaftung, landwirtschaftliche Nutzung der Böden, heute noch unbekannte Nutzungen) und würden die Errichtung von Sicherheitszonen «mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen».

Die Grünen Bezirk Bülach bemängeln, dass im Gebiet «Nördlich Lägern» nur Nutzungskonflikte im Hinblick auf geplante Bohrungen zur Erkundung von Erdgasvorkommen bewertet wurden und halten es für unmöglich, Nutzungskonflikte in Tausenden von Jahren zu bewerten. Deshalb seien alle Lagerorte bezüglich Nutzungskonflikten als «ungünstig» zu bewerten. Einzelne Stellungnehmende weisen auf bereits bestehende Nutzungen bzw. Nutzungsprojekte oder Nutzungspotenzial hin (EGK, Klar! Schweiz, Pro Bözberg, SVG-SSG).

Pro Bözberg verlangt, dass im Zusammenhang mit dem Sachplanverfahren sämtliche Vorarbeiten und Evaluationsverfahren für einen Steinbruch im Gebiet Homberg/Bözberg sistiert werden, weil ein solcher Steinbruch mit einem allfälligen darunterliegenden Tiefenlager keinesfalls kompatibel wäre. Insbesondere seien entsprechende Probebohrungen zu unterlassen.

SVG-SSG weist auf mögliche Synergien des Sachplanes mit der geothermischen Exploration hin. Sollten in einzelnen Gebieten weiterführende Arbeiten im Hinblick auf die Lagerung radioaktiver Abfälle ausgeführt werden, so seien gleichzeitig auch geothermische Untersuchungen im Hinblick auf eine diesbezügliche Eignung vorzunehmen.

Würdigung

Einmal errichtet, ist ein geologisches Tiefenlager vor menschlichen Eingriffen von aussen zu schützen. In Art. 40 KEG wird der Schutz des geologischen Tiefenlagers geregelt. Dazu wird ab Rahmenbewilligung ein so genannter Schutzbereich um das Tiefenlager festgelegt. Vorhaben, durch die ein Schutzbereich berührt wird (z. B. Tiefbohrungen, Stollenbauten und dazu ausgeführte Sprengungen ab 50 m unter Terrain bzw. 50 m Abstand von der Oberfläche) müssen durch das UVEK bewilligt werden. Die Kantone sorgen dafür, dass der Schutzbereich im Richt- und Nutzungsplan eingetragen wird.

In Etappe 1 des Sachplans geologische Tiefenlager wurde der Aspekt der «Nutzungskonflikte» anhand des gleichnamigen sicherheitstechnischen Kriteriums 2.4 geprüft. Es wurde dabei für jedes Standortgebiet beurteilt, ob im, ober- und unterhalb des Wirtgesteins bzw. des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches aus heutiger Sicht wirtschaftlich nutzungswürdige Rohstoffe im besonderen Masse vorkommen. Dabei wurden alle von den Stellungnehmenden genannten Konflikte erkannt, jedoch nicht als ausschliessend bewertet.

Die Nutzungskonflikte gemäss Kriterium 2.4. werden auch in den folgenden Etappen bewertet werden. In Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager wird zusätzlich eine raumplanerische Beurteilung der Standorte vorgenommen werden. Dabei sollen alle denkbaren Konflikte bezüglich Raumbedarf, Nutzung, Siedlungsentwicklung und Ressourcenverbrauch sowie die Koordination mit weiteren Sachplänen, kantonalen Richtplänen und Nutzungsplänen aufgezeigt werden (vgl. Kap. «3.8.1 Verhältnis Sachplan-Richtplan» sowie Kap. «3.8.3. Ergebnisbericht: Festlegungen und Objektblätter»). In Etappe 3 wird eine UVP durchgeführt werden. Zur Umwelt gehören auch alle bereits genutzten Rohstoffe wie z. B. das Grundwasser, Mineral- und Thermalquellen. Seitens Nagra ist dabei aufzuzeigen, welche Abstände eines Tiefenlagers (inklusive seiner Oberflächenanlagen und seiner Zugangsbauwerke) zu einem Trinkwasser führenden Gesteinskörper oder zu Mineral- und Thermalwasservorkommen zu beachten sind, um die seitens der Behörden vorgegebenen Schutzkriterien einzuhalten (vgl. Ausführungen in Kap. «3.6.5 Grundwasser und Hydrogeologie»).

Aufgrund der erfolgten Stellungnahmen wurde neu ein Koordinationsbedarf für die Standortgebiete «Jura Ost», «Nördlich Lägern» und «Zürich Nordost» bezüglich Thermalquellen und Geothermie sowie für die Standortgebiete «Nördlich Lägern» und «Zürich Nordost» bezüglich Kiesabbau festgestellt, der künftig von Behörden aller Stufen bei ihren Planungen berücksichtigt werden muss.