Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zu Etappe 1

Sämtliche relevanten Unterlagen, auf welche sich der Ergebnisbericht abstützt, sind öffentlich zugänglich und lagen im Rahmen der Anhörung vom 1. September bis 30. November 2010 öffentlich auf. Um den Interessierten den Zugang zu den umfangreichen Dokumenten und den anspruchsvollen technischen und raumplanerischen Sachverhalten zu erleichtern, wurde zudem der «Erläuterungsbericht für die Anhörung zu Etappe 1» vom 20. August 2010 verfasst. Dieser gibt einen Überblick über die Projektorganisation sowie den Verlauf und die Ergebnisse aus Etappe 1 des Sachplanverfahrens. Detailinformationen sind den darin zitierten Berichten und Stellungnahmen zu entnehmen.

3.8.3.2 Festlegungen

Der Kanton AG fordert, dass die Grundsätze für die Standortsuche in Etappe 2 mit folgender Aussage ergänzt werden: «Zugangsbauwerke sind so zu platzieren, dass dabei keine grösseren, nutzbaren Grundwasserströme durchfahren werden». Weiter wünscht er bezüglich der dynamischen Betrachtung der Standortregionen eine redaktionelle Anpassung für den ersten Satz unter Kapitel 2.6 des Ergebnisberichts: «In Etappe 1 wurde – basierend auf den bereits zugänglichen Informationen – definiert, welche Gemeinden zusammen…».

Der Kanton SZ weist darauf hin, dass die Raumplanungsverordnung im Falle von Konflikten und Widersprüchen zwischen Richtplan und Sachplan eine beiderseitige Koordination sowie ein Bereinigungsverfahren vorsieht und beantragt eine entsprechende Ergänzung in Kapitel 2.4 des Ergebnisberichts.

Der Kanton VS weist darauf hin, dass sich Sachpläne und kantonale Richtpläne ergänzen, und beantragt eine Anpassung von Kapitel 2.4 des Ergebnisberichts: «Kantonale und regionale Richtpläne sollen im Rahmen der Umsetzung des Sachplanverfahrens berücksichtigt werden».

SBV hält fest, dass der Sachplan geologische Tiefenlager nicht mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen interferieren darf.

Der Kanton ZG beanstandet, dass die Gewichtung bzw. Vorrangstellung von gesetzlichen Regelungen nicht nachvollziehbar sei (z. B. Schutzvorschriften für Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung oder für Biotope von nationaler Bedeutung). So fehle eine entsprechende Aussage beispielsweise zum Wald oder zu ISOS-Gebieten.

FSU begrüsst die sechs in Kapitel 2.4 des Ergebnisberichts formulierten Grundsätze für die Standortsuche für Oberflächenanlagen in Etappe 2 und hält fest, dass im weiteren Planungsverfahren die Sicherheits- und raumplanerischen Überlegungen weiterhin wegleitend sein sollen. FSU weist auf das Spannungsfeld hin, welches zwischen dem raumplanerischen Anliegen, wonach keine neuen, gesonderten Industrieflächen zuzulassen seien, und dem Anliegen eines grossen Teils der Bevölkerung nach genügend Abstand zu einer Anlage, in der mit radioaktivem Material operiert werde, bestehe. Damit eine optimierte Lösung dafür gefunden werden könne, sollten auch Rodungen in Betracht gezogen werden. Ein entsprechender Grundsatz dazu sollte unter Kapitel «2.4 Grundsätze für die Standortsuche für Oberflächenanlagen in Etappe 2» des Ergebnisberichts formuliert werden.

Würdigung

Der Schutz der Grundwasserströme wird in Kapitel 2.4 des Ergebnisberichts unter dem Titel «… Schutz der Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser …» bereits erwähnt. In Etappe 2 werden Standorte für Oberflächenanlagen gesucht und beurteilt. Die präzise Platzierung der ober- und unterirdischen Bauwerke wird frühestens in Etappe 3 betrachtet.

Die Empfehlung des Kantons AG betreffend einer redaktionellen Anpassung im «Ergebnisbericht: Festlegungen und Objektblätter» (Kap. «2.6. Festlegung und Anpassung der Standortregionen») wird nicht befolgt, da im selben Kapitel der dynamischen Betrachtung der Standortregionen bereits Rechnung getragen wird: «Mit der Bezeichnung von konkreten Standorten für Oberflächenanlagen in den einzelnen Standortregionen zu Beginn der Etappe 2 kann sich die Betroffenheit von Gemeinden verändern. Des-