Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten

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Ergebnisse der Auswertung

halb wird in Etappe 2 vom BFE die Betroffenheit von Gemeinden überprüft, und die festgelegten Standortregionen werden nötigenfalls angepasst.».

Das Verhältnis zwischen Richtplan und Sachplan ist im Raumplanungsgesetz geregelt, welches eine gegenseitige Berücksichtigung von kantonalen und Bundesinteressen vorsieht. Der Grundsatz zum Verhältnis Richtplanung und Sachplanung in Kapitel 2.4 des Ergebnisberichts wurde formuliert, um ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die kantonalen und regionalen Richtpläne bei der Sachplanung berücksichtigt werden müssen. Den Empfehlungen der Kantone SZ und VS betreffend dieses Grundsatzes wird Folge geleistet. Er lautet neu: «Kantonale und regionale Richtpläne sollen berücksichtigt werden. Bei Konflikten und Widersprüchen richtet sich das weitere Verfahren nach Art. 18 (Zusammenarbeit) und Art. 20 (Bereinigung) der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1).»

Gemäss Artikel 13 RPG stimmt der Bund die Sachpläne (z. B. Sachplan Fruchtfolgeflächen und Sachplan geologische Tiefenlager) aufeinander ab.

Die Berücksichtigung der Schutzgebiete von nationaler Bedeutung und der Bundesinventare (wie ISOS und BLN) sind gesetzlich verankert. Die Grundsätze führen somit keine neuen Regelungen ein. Ein entsprechender Grundsatz zum Thema Wald wird gemäss Antrag des Kantons ZG und FSU wie folgt angefügt: «Das Rodungsverbot gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) ist bei der Standortsuche zu berücksichtigen. Eine Rodungs- bzw. Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG erfüllt sind. Insbesondere muss die relative Standortgebundenheit nachgewiesen werden können.»

3.8.3.3 Objektblätter

Gemäss Kanton AG und FSU weisen die Objektblätter die richtige Tiefenschärfe auf. Der Kanton ZH erachtet die Objektblätter als nachvollziehbar. Auch der Kanton SH erklärt sich mit den Festlegungen in den Objektblättern einverstanden.

Der Kanton AG, die Gemeinden Bad Zurzach, Baldingen, Böbikon, Döttingen, Full-Reuenthal, Kaiserstuhl, Klingnau, Koblenz, Leibstadt, Lengnau, Leuggern, Mellikon, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Tegerfelden, Unterendingen, Wislikofen und der Planungsverband Zurzibiet fordern, dass ein Koordinationsbedarf mit der Nutzung der Thermalquellen in den Objektblättern aufgenommen wird.

Der Kanton AG fordert eine Anpassung der Detailkarte des Objektblatts «Jura Ost» SMA/HAA, bei welcher die Umrandung des geologischen Standortgebiets für HAA – wie laut Legende vorgesehen – ebenfalls gelb gestrichelt dargestellt wird. Ausserdem soll in den Objektblättern «Jura Ost» und «Nördlich Lägern» der Koordinationsbedarf mit den Nutzungskonflikten bezüglich Thermalquellen und Tiefengeothermie ergänzt werden.

Der Kanton NW, die Gemeinden Beckenried, Engelberg, Ennetmoos, Stans und Wolfenschiessen sowie MNA beantragen, dass für das Standortgebiet «Wellenberg» kein Objektblatt erstellt wird, weil es sich aus geologischer, politischer oder raumplanerischer Sicht nicht für ein Tiefenlager eignet.

Die Gemeinde Marthalen möchte, dass die Schutzobjekte von nationaler Bedeutung (BLN und ISOS) schon in Etappe 1 berücksichtig werden. Pro Bözberg zweifelt an, dass es gemäss der rechtsverbindlichen Ausgangslage möglich ist, innerhalb einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN Inventar Objekt 1108, Aargauer Tafeljura) Oberflächenanlagen (Vertikalschacht) für ein Tiefenlager zu erstellen. Aus Sicht der SP SH ist ein Endlager in unmittelbarer Nähe zum grossen BLN-Gebiet «Randen» ein Widerspruch in sich selbst. RWU wünscht hingegen, dass die Schutzobjekte von nationaler Bedeutung im derzeitigen Bearbeitungsstand nicht dargestellt werden, da dies ansonsten eine Priorisierung dieser Aspekte suggeriere.

Die Gemeinden Remigen und Riniken wünschen, dass für das Standortgebiet «Jura Ost» zur besseren Übersicht separate Karten für die SMA- und HAA-Gebiete angefertigt werden.