Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/32: Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes · 9 Seiten
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die Marktentwicklung oder auf entsprechende Änderungen in der Gesetzgebung im Ausland reagieren zu können.
1.1.3 Die vorgesehene Neuregelung von Artikel 8
Die mittlerweile überwiesene Motion 07.35601 der UREK-N vom 4. September 2007 fordert eine Umkehrung der Rangfolge der bestehenden Massnahmen. Der Bundesrat soll grundsätzlich die Kompetenz erhalten, direkt Mindestanforderungen zu erlassen. Er soll von diesem Grundsatz abweichen können, sofern die Branche von sich aus den Weg über Zielvereinbarungen beschreitet, sich dabei an den besten erhältlichen Technologien orientiert und die vereinbarten Zielwerte auch tatsächlich einhält. Die Anliegen der Motion konnten bereits im bundesrätlichen Aktionsplan teilweise berücksichtigt werden. Die Ziele des Parlaments und des Bundesrates sind damit deckungsgleich. Insbesondere in den Fragen zur Hierarchisierung des Vorgehens und der Verpflichtung der Branche auf die besten erhältlichen Technologien erkannten National- und Ständerat allerdings einen weitergehenden Handlungsbedarf. Dem soll mit der vorliegenden Gesetzesänderung Rechnung getragen werden.
Ferner ermöglicht sie die schnelle Ausrichtung der Schweizerischen Gesetzgebung an internationale Entwicklungen und Standards, inbesondere an jene der EU.
1.1.4 Behandlung in den Eidgenössischen Räten
Eine Mehrheit in den Eidgenössischen Räte zeigte sich davon überzeugt, dass mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes das Verfahren für den Vollzug gestrafft wird. Dies betrifft sowohl die Vereinbarung von Zielwerten als auch den Erlass von Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.
Eine Minderheit der Parlamentarier führte in der Diskussion Bedenken bezüglich der Kompatibilität von verschärften Effizienzvorschriften mit dem Bundesgesetz über die Technische Handelshemmnisse (THG) an. Konkret wurde befürchtet, dass verschärfte Effizienzvorschriften nur mit Ausnahmen zum Cassis-de-Dijon-Prinzip durchgesetzt werden könnten. Eine Mehrheit in den Eidgenössischen Räten anerkannte allerdings, dass der Nutzen möglicher Effizienzgewinne (und damit auch der Schutz der natürlichen Umwelt) Ausnahmen zum Cassis-de-Dijon-Prinzip rechtfertigen kann. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Bundesrat grundsätzlich ein grosses Interesse sowohl an einvernehmlichen Lösungen mit der Branche als auch an der Harmonisierung der Vorschriften mit der EU hat.
Der National- und Ständerat nahm die Motion am 27. Mai 2008 resp. am 16. Dezember 2008 an2.
1 Mo 07.3560 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR, Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes
2 Der Nationalrat stimmte am 27. Mai 2008 mit 101 zu 79 Stimmen der Annahme der Motion zu. Der Ständerat stimmte am 16. Dezember 2008 mit 22 zu 5 der Annahme der Motion zu.