Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/32: Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

In den Eidgenössischen Räten wurde das Thema ausführlich diskutiert. Ausgehend von der Pa.Iv. 06.4693 N, die ein gänzliches Verbots des Standby-Modus bei Elektrogeräten anregte, wurden verschiedene Alternativen in Erwägung gezogen. Zum Beispiel wurde diskutiert, ob nur noch Geräte auf dem Schweizer Markt zugelassen werden sollen, die mindestens den Anforderungen der Klasse A entsprechen resp. wurde eine zeitlich gestaffelte Einführung strenger Vorschriften (ab dem Jahr 2010 nur noch Geräte der Klassen A bis C resp. ab dem Jahr 2012 nur noch Geräte der Klassen A und B) in Erwägung gezogen. Ferner wurde geprüft, ob als Voraussetzung für den Verzicht auf Vorschriften die vertragliche Gewähr zu verlangen sei, dass mindestens 80 % der serienmässig hergestellten Produkte die Best-Practice-Prinzipien erfüllen. Letztlich wurde sowohl die Ausdehnung auf weitere Gerätekategorien (z.B. Lampen) als auch die Beschränkung des Verbrauchs im Standby-Modus auf eine Leistung von 1 W geprüft. Sämtliche Lösungsmöglichkeiten wurden aufgrund der Komplexität der Problemstellung entweder als zu statisch, als kaum mehrheitsfähig oder als zu wenig flexibel beurteilt. Die Eidgenössischen Räte folgten letztlich der Empfehlung und der darauf gestützten Motion der UREK-N, welche ein generell neues Verfahrensmodell vorsieht und dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, Minimalvorschriften direkt zu erlassen.

1.3 Die beantragte Neuregelung

Ziel der beantragten Neuregelung von Artikel 8 EnG ist es, eine generelle Verbrauchssenkung bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erreichen.

Die Änderung von Artikel 8 ermöglicht grundsätzlich den direkten Erlass von Effizienzvorschriften durch den Bundesrat. Der Abschluss von freiwilligen Zielvereinbarungen stellt somit in Zukunft den Ausnahmefall dar, und die Änderung kommt damit einem Systemwechsel gleich. Effizienzpotenziale können rascher genutzt werden. Damit wird der Vollzug von Effizienzvorschriften massgeblich erleichtert und beschleunigt.

Die vorgesehene Anpassung des Verfahrens wird von Bundesrat und Parlament als zielführender Weg zu einem wirksamen Vollzug beurteilt. Aufgrund des heterogenen und dynamischen Umfelds ist dies gerade bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten von herausragender Bedeutung. Insgesamt gewährleistet die Anpassung von Artikel 8 EnG verkürzte Entscheidungswege und eine Optimierung des Verwaltungsaufwands.

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die Erfahrung zeigt, dass im Bereich der Energieeffizienz die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Im Hinblick auf die rasante Marktausweitung mit ineffizienten Geräten erachten das Parla-

3 Pa.Iv. 06.469 Recordon, Verbot des Stand-by-Modus bei Elektrogeräten