Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/32: Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes · 9 Seiten

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Jeweils geltende Effizienzvorschriften der EU sollen zügig übernommen werden können. Massnahmen aufgrund des geänderten Artikel 8 werden in den Anpassungen der Energieverordnung EnV konkretisiert. Im Einzelfall können Abweichungen vom Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), d.h. vom dort enthaltenen Cassis-de-Dijon-Prinzip, notwendig werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 und 4 des THG erfüllt sind, d.h. soweit entgegenstehende, als überwiegend zu beurteilende öffentliche Interessen eine Sonderregelung erfordern, sich die Regelung nicht diskriminierend oder als verschleierte Beschränkung des Handels auswirkt und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz kann der Schutz der natürlichen Umwelt ein ausreichendes Interesse für eine Abweichung darstellen, wie dies der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 19. Mai 2010 zur Inkraftsetzung der Revision des THG vom 12. Juni 2009 bekräftigt hat (vergl. auch Art. 4 Abs. 4 lit. c. THG).

1.7 Umsetzung

Die Umsetzung von Artikel 8 EnG wird in der Energieverordnung EnV konkretisiert werden. Für die Festlegung entsprechender Anforderungen für das Inverkehrbringen ist der Bundesrat zuständig.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der vorliegende Gesetzesentwurf lag im Wesentlichen schon bei der Ausarbeitung der Motion und der bundesrätlichen Stellungnahme dazu vor. Ergänzungen zu dem damaligen Entwurf wurden aufgrund der Diskussionen in den Räten aufgenommen.

Art. 8 Abs. 1 EnG (neu)

Durch die Aufnahme der Anforderung an das Inverkehrbringen in den Absatz 1 Ziffer c (neu) erhält der Bundesrat explizit die Kompetenz, entsprechende Grenzwerte direkt, d.h. ohne die bisher erforderlichen vorgängigen Vereinbarungen des UVEK mit den Herstellern oder Importeuren, zu erlassen. Damit wird dem Hauptziel der überwiesenen Motion Rechnung getragen.

Die Spezifizierung für Elektrogeräte bezüglich der Grenzwerte für den maximal zulässigen Standby-Verbrauch im letzten Satz von Artikel 8 Absatz 1 Ziffer c (neu) wird aus systematischen Gründen aus dem bestehenden Artikel 8 Absatz 3 (alt) übernommen. Durch den Verzicht auf die Einschränkung bezüglich Geräten, welche "in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind" (bestehender Art. 8, Abs. 3), werden die Kompetenzen des Bundesrats transparent und abschliessend geregelt.

Insgesamt nimmt damit die Bedeutung des neuen Artikels 8 als Instrument des Bundesrates für vorausschauendes Handeln zu.