Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/32: Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes · 9 Seiten

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Art. 8 Abs. 2 EnG (neu)

Die Handlungsfreiheit der Branchen soll aber auch unter dem neuen Artikel 8 erhalten bleiben. Deshalb erhält der Bundesrat mit Artikel 8 Absatz 2 EnG (neu) die Möglichkeit, auf den Erlass von Vorschriften gemäss Artikel 8 Absatz 1 EnG (neu) zu verzichten. Ferner kann er nach wie vor via das UVEK auch in einer vermittelnden Rolle in die Zielvereinbarungssuche eingreifen, sofern ihm dies als zielführend erscheint. Auch die Möglichkeit marktwirtschaftlicher Instrumente gemäss Art. 8 Abs. 4 EnG (alt) bleibt gewahrt.

Art. 8 Abs. 3 und 4 EnG (alt) (aufgehoben)

Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 und 4 EnG (alt) wurden in den Absätzen 1 und 2 der neuen Regelung übernommen resp. entfallen.

Art. 8 Abs. 3 EnG (neu)

Beim Erlass seiner Vorschriften berücksichtigt der Bundesrat nicht nur internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, sondern orientiert sich neu auch an den besten verfügbaren Technologien. Der Bundesrat soll sich somit beim Erlass seiner Vorschriften nach denjenigen Normen und Empfehlungen richten, die die neusten Technologien berücksichtigen, nicht aber nach solchen, die auf überholten Technologien basieren.

Art. 8 Abs. 5 EnG (neu)

Auch serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die zum gewerblichen oder beruflichen Eigengebrauch hergestellt oder eingeführt werden, soll der Bundesrat den Inverkehrbringens-Vorschriften unterstellen können. Zu denken ist z.B. an Geräte, die Endabnehmer direkt einführen und in ihrem Betrieb verwenden. Nicht erfasst werden demgegenüber z.B. Geräte, die Endabnehmer direkt einführen und ausschliesslich im eigenen Haushalt verwenden. Eine Unterstellung dieses privaten Eigengebrauchs unter die Inverkehrbringens-Vorschriften wäre unverhältnismässig. Auch das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) stellt nur den gewerblichen oder beruflichen Eigengebrauch dem Inverkehrbringen gleich (vgl. Art. 2 Abs. 3 PrSG).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Der direkte Erlass von Vorschriften durch den Bundesrat ermöglicht einen schnelleren und wirksameren Vollzug von Energieeffizienzmassnahmen. Die Arbeit der Bundesverwaltung wird dadurch effizienter. Schliesslich kann der Bundesrat schneller und angemessener auf die sich entwickelnden Märkte und auf internationale energiepolitische Entwicklungen reagieren.

Für Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund wird im Übrigen auf das Kapitel 1.5 verwiesen.