Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/32: Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes · 9 Seiten

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ment und der Bundesrat einen direkten Erlass von Vorschriften deshalb als einzig zielführenden Weg.

1.4.1 Vernehmlassungsverfahren

[Das Vernehmlassungsverfahren dauert von Ende Oktober bis zum 7. Januar 2011. An dieser Stelle wird über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens berichtet werden.]

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit der Änderung von Artikel 8 EnG wird der Bundesrat von der Verpflichtung zur Aushandlung von Zielvereinbarungen mit den verschiedenen Branchen entbunden. Diese Bemühungen erwiesen sich in der Vergangenheit als wenig zielführend und auch für die betroffenen Branchen problematisch. Trotzdem wird nicht grundsätzlich auf das Instrument der freiwilligen Vereinbarung verzichtet. Allerdings wird sowohl die Initiative als auch die Verantwortung zum Abschluss freiwilliger Zielvereinbarungen für Effizienzziele konsequent den Unternehmen und den Branchen übertragen.

Mit der Änderung von Artikel 8 EnG kann die Transparenz und Effektivität des Vollzugs des EnG insgesamt gesteigert werden.

Die vorgesehene Änderung von Artikel 8 EnG hat volkswirtschaftlich auf mehreren Ebenen positive Auswirkungen. Sie fördert die Innovation und stärkt damit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen. Weitere Ausführungen zu den volkswirtschaftlichen Konsequenzen finden sich im Kapitel 3.3

1.6 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Mit der Einführung der Richtlinie 2005/32/EG4 hat die EU bereits 2005 einen analogen Wandel in Bezug auf die Vollzugsstrategie vorgenommen, wie er nun mit der vorgesehenen Änderung von Artikel 8 EnG erfolgt. Gemäss der EU-Richtlinie sollen grundsätzlich Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Zielvereinbarungen können den Vorrang erhalten, sofern die gesteckten Ziele damit schneller und kostengünstiger erreicht werden können.

Weltweit, und insbesondere in der EU, werden laufend Vorschriften zur Energieeffizienz geschaffen und verschärft. Damit der Bundesrat – bei Bedarf – die schweizerische Gesetzgebung an entsprechende Vorschriften anpassen kann, ist grundsätzlich ein möglichst rasches Verfahren wünschbar.

4 Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, Amtsblatt der Europäischen Union, L 191 vom 22.7.2005, S. 29