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Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten
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Landwirtschaft
Art. 12 Aufsicht
Die Prüflaboratorien müssen dem BVET jährlich Bericht erstatten über ihre Tätigkeit, namentlich über die Verwendung der Bundesmittel.
Art. 13 Nationales Referenzlaboratorium
1Der Bund unterhält ein nationales Referenzlaboratorium an der Forschungsanstalt Agroscope.
2Das nationale Referenzlaboratorium hat folgende Aufgaben:
a. Es schlägt dem BVET die offiziellen Prüfverfahren vor;
b. Es führt die Eignungsprüfungen für die Prüflaboratorien nach Artikel 11 durch;
c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Prüflaboratorien und dem Referenzlaboratorium der Europäischen Gemeinschaft.
3Es wird für die Durchführung der Eignungsprüfungen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 durch die SAS akkreditiert.
4. Abschnitt: Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere
Art. 14
1Die Kantone sorgen dafür, dass die Tierhaltungen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und den Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert werden. Das BVET erlässt technische Weisungen über die Durchführung der Kontrollen.
2Milchtiere müssen von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt kontrolliert werden; sie oder er überprüft:
a. ob die Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Milchproduktion erfüllt sind;
b. ob die Vorschriften über die Arzneimittel eingehalten sind.
3Liegt ein Verdacht vor, dass ein Tier den Gesundheits- oder Arzneimittelanforderungen nicht entspricht, so muss es tierärztlich untersucht werden.
4Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte übermitteln die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach der Verordnung vom 29. Oktober 20086 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst.
5Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen