Vorlage

Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Milchprüfungsverordnung

von Stellen, die Inspektionen durchführen»7 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 akkreditiert sind.

6Die Inspektionsfrequenz richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20079.

5. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen

Art. 15 Milchliefersperre

1Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen eine Produzentin oder einen Produzenten:

a. bei der dritten Beanstandung der Keimzahl beim gemittelten Monatsergebnis innert vier Untersuchungsmonaten;

b. bei der vierten Beanstandung beim gemittelten Monatsergebnis der somatischen Zellen in Kuhmilch innert fünf Untersuchungsmonaten;

c. bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.

2Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Milchliefersperre werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Soweit nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das BVET diese Verordnung.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200510 wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Für die Bestimmung der Prüflaboratorien, welche die Milch prüfen, gilt bis zum 31. Dezember 2014 das bisherige Recht.

7Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse

29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: [email protected] bezogen werden. Die Norm kann ausserdem beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.

8 SR 946.512

9 SR 910.15

10 [AS 2005 5567, 2006 4863, 5217 Anhang Ziff. 5, 2007 6167 Anhang Ziff. 2, 2008 565, 2009 559]