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Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten
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Milchprüfungsverordnung
Art. 9 Kostenübernahme bei der Milchprüfung
1Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an der Milchprüfung beteiligen.
2Die Kosten der Milchprüfung, welche die bewilligten Kredite des Bundes übersteigen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Weiterentwicklung der Milchprüfung tragen die Produzenten- und Verwerterorganisationen.
3Die Kosten der Probenahmen tragen die Produzentinnen und Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern, sowie die Verwerterinnen und Verwerter.
4Die Administrationsstelle ist verantwortlich für das Inkasso und zieht die Beiträge jährlich bei den Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufern ein.
Art. 10 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
Das BVET erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
3. Abschnitt: Laboratorien
Art. 11 Prüflaboratorien
1Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BVET die Prüflaboratorien, die die Milch prüfen.
2Die Prüflaboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»3 betrieben und bewertet werden sowie
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3Sie können einzelne Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen. Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BVET diese Aufgaben.
4Das BVET erlässt Weisungen über die technischen Mindeststandards der Prüflaboratorien.
3Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische
Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 54; Email: [email protected]; Fax: 052 224 54 74, bezogen werden. Die Norm kann ausserdem beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.