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Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten

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Landwirtschaft

Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milchprüfung verantwortlich.

2. Abschnitt: Milchprüfung

Art. 4 Grundsatz

1Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten abliefern, unterliegt der Prüfung nach dieser Verordnung.

2Die Milch wird von Prüflaboratorien geprüft.

Art. 5 Ausnahmen

1Milch kann von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die Erhebung und der Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sind.

2Die Prüflaboratorien bezeichnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Produzentinnen und Produzenten, deren Milch von der Prüfung ausgenommen ist.

Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Milchprüfung

1Die Prüflaboratorien übermitteln unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen die Ergebnisse an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle).

2Die Administrationsstelle muss unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten mitteilen.

3Die Prüflaboratorien müssen die Einzelergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind.

Art. 7 Zugriff auf die Prüfungsdaten

1Das BVET, das nationale Referenzlaboratorium (Art. 13) und die kantonalen Vollzugsstellen haben Zugriff auf die an die Administrationsstelle übermittelten Prüfungsdaten.

2Die Verwerterinnen und Verwerter, die die Milch direkt von den Produzentinnen und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), haben Zugriff auf die für sie relevanten Prüfungsdaten.

Art. 8 Preisabzugssystem

Die Produzenten- und Verwerterorganisationen vereinbaren ein einheitliches und verbindliches Preisabzugssystem für Milch, die den Hygieneanforderungen nicht entspricht.