Bericht TSV

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 5 Seiten

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 Der Freibergerzuchtverband und der Kanton JU fordern, dass die Anerkennung als Pass ausstellende Stelle solange gültig sein soll, wie die Anerkennung als Zuchtorganisation.

 Der Dachverband der Schweizerischen Pferdezuchtorganisationen, 10 Pferdeverbände und die Identitas AG verlangen, dass das Kriterium von „100 Pässen in 2 Jahren ausstellen“ gestrichen wird. Das Einhalten der Vorgaben im Pflichtenheft und in der „Spezifikation-Equidenpass“ soll genügen. Es wird befürchtet, dass bei einem Beharren auf 100 Pässen, einige Organisationen mit wenig Zuchttieren aber einem grossen Know how keine Pässe mehr ausstellen könnten.

 Der Dachverband der Schweizerischen Pferdezuchtorganisationen und 8 Pferdeverbände fordern, dass auf die Vergabe der UELN zurückgekommen wird. Die TVD-VO soll in dem Sinn geändert werden, dass neben der TVD nicht nur ausländische, sondern auch inländische Stellen die UELN vergeben können.

3.3. Registrierung der Hunde (TSV Art. 17 Abs. 4)

Es ist unbestritten, dass die Eidg. Zollverwaltung neu auch ein Einsichtsrecht auf die Daten der Hundedatenbank ANIS erhält.

3.4. Pferdepest (TSV Art. 112, 112a, 112b, 112c, 112e, 112f)

Zum Artikel 112 äusserten sich 7 Stellen aus 5 Kantonen. Es geht dabei um Kriterien für die Überwachung, den unter Praxisbedingungen schwierigen Schutz vor Vektoren und die Zonierung. Einige fordern mindestens 2 Untersuchungen mit negativem Ergebnis, bevor Equiden aus der „Pferdepest-Zone“ verbracht werden können.

3.5. Afrikanische und Klassische Schweinepest (TSV Art. 118)

Zu der Präzisierung des Artikels 118 gab es von der SuisAG eine einzelne Wortmeldung, welche die Anpassungen als korrekt ansehen.

3.6. Geflügelpest (TSV Art. 122, 122e Abs. 5)

Es gab keine Voten, welche grundsätzlich gegen die vorgesehenen Änderungen bei Geflügelpest sprechen. Jedoch werden von 5 Stellen folgende Änderungen gewünscht:

 Bell AG und Micarna SA verlangen, dass die Ausnahme von der Tötung bei niedrigpathogener Geflügelpest gleichartig für Nutzgeflügel und für Hobbygeflügel angewendet und umgesetzt wird.

 ASR, swissherdbook und der SBV begrüssen die Möglichkeit der Ausnahme von der Tötungspflicht. Diese soll aber nur unter strikte einzuhaltenden, kontrollierten Auflagen zum Schutz der Nutztierpopulation erfolgen dürfen.

3.7. Caprine Arthritis Encephalitis (CAE) (TSV Art. 217, 219, 220)

Für die Mehrheit der angeschriebenen Organisationen, Verbände und kantonalen Stellen führen die vorgesehenen Änderungen zu CAE zu einem praxistauglichen und verhältnismässigen Vollzug und werden allgemein befürwortet. Folgende Änderungen werden gewünscht:

 Der SZZV verlangt, dass die Überwachung der CAE sowie die Sperre für neue Betriebe nicht gelockert werden. Der bisherige Art. 203 soll nicht gestrichen werden. Betriebe, die nebst Ziegen auch Schafe halten, sollten häufiger kontrolliert werden.

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