Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung
I. Allgemeines
Bei verschiedenen Tierseuchen hat sich die Seuchen- oder Risikolage verändert, was Anpassungen bei den Massnahmen notwendig macht. Die vorliegende Änderung bezweckt eine Aktualisierung einzelner Bestimmungen zur Bekämpfung von Tierseuchen ausgelöst durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Caprinen Arthritis Enzephalitis und der niedrigpathogenen Geflügelpest sowie durch eine Neubeurteilung der Situation im Bereich der Pferdepest.
II. Zu einzelnen Bestimmungen
Artikel 5 Zu überwachenden Tierseuchen
Das West-Nil Fieber, eine Virus-Erkrankung, wird durch Mücken übertragen. Mit dem Virus können sich Zugvögel, Gänse und zahlreiche Säugetiere (u.a. Pferd, Hund, Katze), aber auch Menschen anstecken. In den USA hat das West-Nil Fieber in den Jahren 1999 – 2002 zu beträchtlichen Schäden geführt. Seuchenausbrüche in Südeuropa rechtfertigen eine Aufnahme dieser Seuche in die zu überwachenden Tierseuchen. (Bst. g).
Buchstabe ubis wird sprachlich angepasst: „Kleiner Beutenkäfer“ ist die neue deutsche Bezeichnung für Aethina tumida.
Artikel 15dbis und 15dter Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
Ab 1. Januar 2011 müssen alle in der Schweiz stehenden Equiden in einer zentralen Datenbank registriert werden. Tiere, welche am 31. Dezember ihres Geburtsjahrs noch leben, werden mit einem Mikrochip gekennzeichnet und erhalten einen Equidenpass. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist gemäss Artikel 15c Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) beauftragt, diejenigen Stellen anzuerkennen, die Equidenpässe ausstellen dürfen.
Die vom BLW anzuerkennenden Stellen werden sein: Die nach Artikel 2 und 2a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310) anerkannten Pferdezuchtorganisationen, der Schweizerische Verband für Pferdesport sowie der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank, sofern sie die in der TSV neu vorgesehenen Kriterien erfüllen.
Da die Equidenpässe bereits ab 1. Januar 2011 ausgestellt werden, müssen auch die passausstellenden Stellen auf diesen Zeitpunkt über die notwendige Anerkennung verfügen. Das erfordert eine rückwirkende Inkraftsetzung der Artikel 15dbisund 15dter.