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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten
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Tierseuchenverordnung
(TSV)
Änderung vom … Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. m
Aufgehoben
Art. 4 Bst. b
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
b. Caprine Arthritis-Encephalitis;
Art. 5 Bst. g und ubis
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
g. West-Nil-Fieber;
ubis. Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
Art. 15dbisPassausstellende Stellen
1 Vom Bundesamt für Landwirtschaft werden - unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 15dter- für die Ausstellung der Equidenpässe auf Gesuch hin anerkannt:
a. die nach Artikel 2 und 2a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072 anerkannten Zuchtorganisationen bei Equiden;
b. der mit der Führung der Tierverkehr-Datenbank beauftragte Betreiber; und
c. der Schweizerische Verband für Pferdesport SVPS.
2 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.