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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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Tierseuchenverordnung

(TSV)

Änderung vom … Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. m

Aufgehoben

Art. 4 Bst. b

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

b. Caprine Arthritis-Encephalitis;

Art. 5 Bst. g und ubis

Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

g. West-Nil-Fieber;

ubis. Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);

Art. 15dbisPassausstellende Stellen

1 Vom Bundesamt für Landwirtschaft werden - unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 15dter- für die Ausstellung der Equidenpässe auf Gesuch hin anerkannt:

a. die nach Artikel 2 und 2a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072 anerkannten Zuchtorganisationen bei Equiden;

b. der mit der Führung der Tierverkehr-Datenbank beauftragte Betreiber; und

c. der Schweizerische Verband für Pferdesport SVPS.

2 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.

1 SR 916.401

2 SR 916.310