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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 38 Seiten
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Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
vom … (Entwurf)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a, 22 und 53 Absatz 1 des Tierseuchenge-
1
setzes vom 1. Juli 1966 (TSG)
und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgeset-
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zes vom 7. Oktober 1983 ,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden;
c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind.
2 Sie gilt nicht für:
a. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;
b. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
c. Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb beseitigt oder verwendet werden;
AS ..........
1 SR 916.40
2 SR 814.01
2009–......