Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Erläuterungen
1. Allgemeines
In den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU anerkennen sich die beiden Vertragspartner gegenseitig die Äquivalenz in den veterinärrechtlichen Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Die Entsorgung umfasst explizit auch die Verwertung (u.a. als Tierfutter), die Vergärung in Biogasanlagen oder die daran anschliessende Verwendung als Düngemittel.
Die vorliegende Revision der VTNP zielt darauf ab, die Äquivalenz auch ab dem Jahr 2011 sicherzustellen. Es werden einerseits bestehende Lücken geschlossen, anderseits auch Änderungen berücksichtigt, die in der EU künftig gelten werden. In der EU wird die neue „Basisverordnung“, die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)1 ab dem 4. März 2011 gelten, zusammen mit einer sehr detaillierten Ausführungsverordnung, die sich gegenwärtig noch in der Ausarbeitung befindet.
Zudem wird mit der vorliegenden Revision dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Verwendungszwecke von tierischen Nebenprodukten geändert haben. So nimmt beispielsweise die Bedeutung von tierischen Nebenprodukten als Bestandteil von erneuerbaren Energien zu, insbesondere in der Biovergärung. Diesem Umstand wird in der vorliegenden Revision Rechnung getragen.
2. Handlungsbedarf
- Die neue Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte enthält einige Vereinfachungen gegenüber der geltenden Verordnung. Insbesondere wird bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten ein Endpunkt bestimmt, ab dem diese nicht mehr den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften unterstehen.
- In der EU ist die Verfütterung von Speiseresten und vielen weiteren tierischen Nebenpro-
dukten seit vielen Jahren verboten. Für die Verfütterung von Speiseresten (insbesondere an Schweine) konnte eine lange Übergangsfrist vereinbart werden, die am 30. Juni 2011 ausläuft. Das Verbot muss nun auch von der Schweiz umgesetzt werden.
- Die Entsorgungsbranche hat sich in der Schweiz auf die neue Situation bereits weitge-
hend vorbereitet. Biovergärung und Kompostierung nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Für bestimmte risikoarme Kategorien von Nebenprodukten soll die Pflicht zur Drucksterilisation vor der Verwertung gelockert werden.
- In der EU gelten die Bestimmungen über die Entsorgung für die Nebenprodukte sämtli-
cher Tierarten (inkl. Wirbellose). Die aktuelle VTNP gilt nicht für Nebenprodukte auf der Basis von Milch und Eiern sowie für solche aus der Imkerei. Dieser Umstand wird von der EU seit Jahren immer wieder beanstandet, namentlich weil dadurch die Verfütterung von antibiotikahaltiger Kuhmilch in der Schweiz nicht verboten ist.
1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; EU ABl. Nr. L 300, 14.11.2009, S. 1)