Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Entschädigung als Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung

Die missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung hat ausschliesslich finanzielle Konsequenzen (Art. 336a Abs. 1, 337c Abs. 1 und 3, 337d Abs. 1 OR). Nach Art. 337c Abs. 1 OR haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätten, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Art. 337d Abs. 1 OR gibt dem Arbeitgeber seinerseits das Recht, eine pauschale Entschädigung von einem Viertel des Monatslohnes sowie den Ersatz weiteren Schadens zu verlangen15.

Im Übrigen sind es die Art. 336a Abs. 1 und 337c Abs. 3 OR, welche die missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung im eigentlichen Sinne ahnden. Diese Bestimmungen sehen eine Entschädigung vor, welche nicht an den erlittenen Schaden geknüpft ist uns somit auch als Strafe gilt. Die Festlegung der Entschädigung obliegt unter Würdigung aller Umstände dem Gericht (Art. 336a, Abs. 2, 337c, Abs. 3 OR; Art. 5 Abs. 4 GlG). Das Gesetz schreibt bloss den Maximalbetrag für die Entschädigung vor. Dieser beträgt heute sechs Monatslöhne (Art. 336a Abs. 2, 337c, Abs. 3 OR), ausser bei einer missbräuchlichen Massenentlassung, wo er auf zwei Monatslöhne beschränkt ist (Art. 336a Abs. 3 OR).

Die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 336a Abs. 1 und 337c Abs. 3 OR ist Gegenstand einer reichen, gefestigten Rechtsprechung. Sie lässt sich aufgrund eines kürzlich ergangenen Bundesgerichtsurteils wie folgt zusammenfassen16: Die in Art. 336a Abs. 1 und 337c Abs. 3 OR erwähnte Entschädigung ist gleicher Natur. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Entschädigung sui generis, die einer Konventionalstrafe ähnlich ist. Sie hat sowohl die Funktion der Wiedergutmachung als auch der Strafe. Sie kann damit auch zugesprochen werden, wenn kein Schaden nachgewiesen ist17. Die Entschädigung deckt umgekehrt den gesamten Schaden ab, der durch die missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung entstanden ist. Eine zusätzliche Entschädigung ist damit ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Umstände, in denen eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen nicht als angemessene Genugtuung gelten kann18. Ferner kann eine zusätzliche Entschädigung aus einem andern Grund als der missbräuchlichen oder ungerechtfertigen Kündigung geschuldet sein. Zu denken ist dabei an den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden (Art. 328 OR), der beleidigende oder degradierende Äusserungen oder falsche oder ehrverletzende Auskünfte an Dritte verbietet. Schliesslich sind die Entschädigungen auch nicht kumulierbar19. Eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung, die ausserdem missbräuchlich ist, gibt deshalb nicht Anspruch auf zwei Entschädigungen. Dem missbräuchlichen und ungerechtfertigen Charakter der Kündigung kann das Gericht aber bei der Bemessung der Entschädigung Rechnung tragen20.

15 Vgl. BGE 118 II 312, Erw. 2a betreffend die Natur der vorgesehenen Entschädigung.

16 BGE 135 III 405, Erw. 3.1 und 3.2

17 Durch BGE 123 III 391, Erw. 3c begründete Rechtsprechung. Für die vorherige Rechtsprechung: BGE 119 II 157, Erw. 2b.

18 Vgl. auch: Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 1999, 4C.310/1998, Erw. 4a, SJ 1999, S. 277

19 BGE 121 III 64, Erw. 2a

20 BGE 121 III 64, Erw. 2b