Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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werden. Der VE-2010 regelt diese Problematik noch etwas klarer als der VE-2009 dies getan hat (vgl. Art. 8 Abs. 3). Damit stellt die Bestimmung die heute eigentlich schon geltende Rechtslage klar, dass nämlich die Übertragung der behördlich angeordneten Betreuung an Dritte einer Bewilligungspflicht untersteht. Darunter sind auch Betreuungsangebote ausserhalb von bereits autorisierten Familien oder Einrichtungen zu verstehen. Für Auslandplatzierungen gelten im Übrigen besondere Vorschriften (vgl. Ziff. 2.10.1).

2.7 Bewilligungsverfahren bei Familien

Heute müssen die künftigen Pflegeeltern vor der Aufnahme eines Kindes eine Bewilligung einholen. Die Bewilligung wird dabei für ein bestimmtes Kind erteilt. Bei Platzierungen als Folge von Kindesschutzmassnahmen hat sich als problematisch erwiesen, dass die Platzierung oft drängt und die Abklärung, ob eine Familie geeignet ist, das zu platzierende Kind aufzunehmen, unter Zeitdruck erfolgen muss. Nicht selten ist auch der Fall, dass das Kind von einer Familie aufgenommen wird, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Stellt sich in der Folge heraus, dass das bereits platzierte Kind nicht dort bleiben kann, weil die Pflegeeltern die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es für das Kind zu einer Umplatzierung, die es oft nur schwer verkraften kann. Aus diesen Gründen drängt sich im Bewilligungsverfahren für Pflegeeltern ein Wechsel auf: Neu soll nicht mehr das konkrete Betreuungsverhältnis, sondern der Betreuungsplatz bewilligt werden. Nach den vielen positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung sieht auch der VE-2010 vor, dass die Eignung von Personen zur Aufnahme von Kindern grundsätzlich und ohne Bezug zu einer konkreten Platzierung abgeklärt wird. Diese Abklärung soll umfassend vorgenommen werden und auch Auskunft darüber geben, für welche Bedürfnisse eines Kindes sich die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eignen. Damit wird die Bewilligung eltern- und nicht mehr kindbezogen erteilt. Das konkrete Betreuungsverhältnis wird in der Folge durch die Aufnahme eines Kindes und den Abschluss eines Betreuungsvertrages (vgl. 2.9.2) begründet. Die Verantwortung dafür, dass die Wahl der Betreuungseltern die richtige ist, trägt in erster Linie die platzierende Person oder Behörde. Es darf aber auch von den Betreuungspersonen erwartet werden, dass sie sich äussern, wenn sich das Betreuungsverhältnis nicht den Erwartungen entsprechend entwickelt oder gar der Eindruck entsteht, der Betreuungsplatz sei falsch gewählt (z.B. bei Überforderung der Pflegeeltern). Dieses Verfahren entspricht in seinen Grundzügen dem heutigen Verfahren bei Heimplatzierungen, die um eine Bewilligung nachsuchen müssen, ehe es um die tatsächliche Aufnahme von Kindern geht.

Durch den Wechsel soll gewährleistet werden, dass die Abklärungen der Betreuungsplätze ohne Zeitdruck erfolgen und spätere Wechsel der platzierten Kinder weitestgehend vermieden werden können. Im Interesse des Kindes und zur Vermeidung von Interessenskonflikten geht damit auch eine Teilung der Zuständigkeit einher: Die Betreuungsplatzabklärung erfolgt durch die zentrale kantonale Fachbehörde, während die Auswahl eines Betreuungsplatzes bei der konkreten Platzierung durch die Eltern des Kindes oder eine zuständige Behörde vorgenommen wird. Die individuelle Eignungsabklärung und die Beaufsichtigung des Betreuungsverhältnisses im Einzelfall obliegt somit der Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat (vgl. Ziff. 2.2 sowie Art. 3 Abs. 4).