Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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die Heimbestimmungen fallen, einen umfassenderen Schutz, unabhängig von Alter und Aufenthaltsdauer, die sie in der Institution verbringen, erfahren sollten als Kinder, die in einer Pflegefamilie betreut werden. Diese Neuerung fand in der Vernehmlassung grosse Zustimmung. Vorausgesetzt, die Betreuung erreicht die Intensität einer Tages- oder Vollzeitbetreuung gemäss der Definition von Artikel 2 und es findet keine der Ausnahmeregelungen Anwendung (Art. 7), ist somit für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren durch Pflegeeltern oder in Vollzeiteinrichtungen generell eine Bewilligung erforderlich, für die Betreuung durch Tageseltern oder in Tageseinrichtungen indessen nur, solange die betreuten Kinder noch nicht 16 Jahre alt sind und die Betreuung entgeltlich erfolgt. Neu enthält der VE-2010 anstelle des unbestimmten Begriffs der Regelmässigkeit klare Angaben dazu, ab wann eine Bewilligung eingeholt werden muss; gelegentliche oder gar einmalige Betreuungsleistungen fallen damit klar nicht unter die Bewilligungspflicht, selbst wenn sie entgeltlich erfolgen (Art. 2 Bst. c und g).
Auf behördliche Anordnung hin, in der Regel aufgrund von Kindesschutzmassnahmen, dürfen Kinder nur bei Personen oder Einrichtungen platziert werden, die über eine Bewilligung verfügen (Art. 8 Abs. 1). Diese Bestimmung präzisiert den VE-2009; sie entspricht der Regelung, die heute schon in 24 Kantonen gilt.
2.6.2 Der Ausnahmekatalog
2.6.2.1 Unentgeltliche Betreuung
Grundsätzlich von der Bewilligungspflicht befreit sind unentgeltliche Tagesbetreuungsverhältnisse; dies ergibt sich aus der Definition der Tageseltern und Tageseinrichtungen in Artikel 2.
2.6.2.2 Freiwillige Betreuung
Nach der teilweise heftigen Kritik in der Vernehmlassung 2009 überlässt der VE-2010 die sogenannte freiwillige Betreuung, d.h. die Betreuung, die durch die Eltern eines Kindes veranlasst wird, über weite Strecken deren Eigenverantwortung. Sofern die von den Eltern ausgesuchten Betreuungspersonen in einer gewissen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Nähe zu den Eltern stehen, brauchen diese Personen keine Bewilligung, und zwar unabhängig davon, ob sie die Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erbringen oder ob es sich um eine Tages- oder Vollzeitbetreuung handelt. Bewilligungspflichtig sind hingegen Tageseltern und Pflegeeltern, die ihre Dienste entgeltlich anbieten und den Eltern des Kindes nicht in einer qualifizierten Weise nahestehen.
Wie unter Ziffer 2.6.1 bereits erwähnt, gilt das Privileg der qualifizierten Nähe zu den Eltern des zu betreuenden Kindes dann nicht, wenn es aufgrund eines behördlichen Entscheides fremdplatziert wird. Die Behörde darf ein Kind nur bei Betreuungspersonen oder Einrichtungen platzieren, die über eine Bewilligung verfügen (Art. 8 Abs. 1).
Aufgrund der negativen Reaktionen in der Vernehmlassung im Bereich der freiwilligen Betreuungsverhältnisse findet sich neu auch die Betreuung und Vermittlung von Kindern im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Angeboten im Ausnahmenkatalog von Artikel 7 (Abs. 1 Bst. d).