Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Da der Begriff "Heim" teilweise negative Assoziationen auslöst, spricht der Vernehmlassungsentwurf nicht mehr von Heimen, sondern von Einrichtungen. Diese Betreuungsform umfasst sowohl Heime im herkömmlichen Sinn, die auf eine Vollzeitbetreuung ausgelegt sind, als auch Einrichtungen der Tagesbetreuung wie Krippen oder Kindertagesstätten. Während der VE-2009 die Anzahl Kinder als Abgrenzungskriterium zwischen der Betreuung in einer Familie und der Betreuung in einer Einrichtung verwendete, bezieht sich der VE-2010 auf die Anzahl der angebotenen Betreuungsplätze. Diese Zahl bildet, von Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 3 bzw. 23 Abs. 3) das Abgrenzungskriterium zwischen den zwei Betreuungsformen "Familie" (Tages-/Pflegeeltern) und "Einrichtung" und steht in Beziehung zu jener Anzahl Betreuungsplätze, die höchstens in einer Familie angeboten werden dürfen.
2.5.7 Wechsel zum Konzept des Betreuungsplatzes
Während der VE-2009 sich noch an die PAVO anlehnte und die Anzahl der betreuten Kinder als Abgrenzungskriterium zwischen der Betreuung in einer Familie und derjenigen in einer Einrichtung heranzog, bildet neu die Anzahl der angebotenen Betreuungsplätze das Abgrenzungskriterium zwischen diesen zwei grundsätzlichen Betreuungsformen. Diese Änderung kommt dem Umstand entgegen, dass heutzutage oft nicht ein Kind einen einzigen Betreuungsplatz zu 100% beansprucht, sondern dass sich mehrere Kinder einen Betreuungsplatz teilen, indem beispielsweise das eine Kind jeweils montags und dienstags und ein anderes Kind von Mittwoch bis Freitag von derselben Tagesmutter betreut wird. Ein Betreuungsplatz darf jedoch nicht von mehreren Kindern gleichzeitig, sondern nur nacheinander genutzt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 bzw. 23 Abs. 1). Dabei ist unerheblich, ob die Gesamtintensität nur bei der Betreuung eines einzigen oder mehrerer Kinder erreicht wird. Massgebend ist der Gesamtaufwand, unabhängig von der Anzahl betreuter Kinder bzw. der Anzahl angebotener Betreuungsplätze. Wer mehr als die in der entsprechenden Bestimmung (Art. 16 Abs. 1 für Tageseltern bzw. Art. 23 Abs. 1 für Pflegeeltern) vorgegebene Anzahl Betreuungsplätze anbieten will und eine gemäss der KiBeV bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, untersteht, von Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 3 bzw. 23 Abs. 3), den Bestimmungen über die jeweilige Einrichtung. Abgrenzungskriterium ist somit nicht der Umstand, dass Tages- oder Pflegeeltern Kinder bei sich zu Hause betreuen. Eine sozialpädagogische Grossfamilie, die in der Regel zu den Einrichtungen gezählt wird, weil sie meist eine grössere Anzahl Betreuungsplätze anbietet als dies Pflegeeltern erlaubt wäre, kann die aufgenommenen Kinder ebenfalls bei sich zu Hause betreuen.
2.6 Bewilligungspflicht
2.6.1 Allgemein
Anders als im Falle einer Heimbetreuung wird heute eine Bewilligung für die Aufnahme eines Kindes in die Familienpflege nur verlangt, wenn das Kind noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist und eine Betreuungsdauer von mehr als drei Monaten vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 PAVO). Für Tagespflegeverhältnisse wiederum gilt, dass sie nur dann meldepflichtig sind, wenn Kinder unter 12 Jahren betreut werden (Art. 12 Abs. 1 PAVO). Auf Wunsch der Kantone und von im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern tätigen Kreisen sah der VE-2009 eine Altersbegrenzung nur mehr im Bereich der Betreuung von Kindern durch Tageseltern vor, während die Mindestbetreuungsdauer grundsätzlich ganz wegfiel. Wie von vielen Seiten kritisiert wurde, ist nicht einzusehen, warum Kinder in Einrichtungen, die unter