Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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2.6.2.3 Weitere Ausnahmen

Wie schon die geltende PAVO sieht auch die KiBeV Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor. Diese gelten namentlich dann, wenn beispielsweise andere Gesetze, denen die Familie oder Einrichtung untersteht, eine genügende Eignungsabklärung und Aufsicht gewährleisten. Dies ist sicher bei Einrichtungen der Fall, die nach der kantonalen Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstehen, sowie bei Sonderschulen, die im Rahmen der Invalidenversicherung zugelassen sind.

Bezüglich der schulergänzenden Betreuung ist festzuhalten, dass eine Bewilligung zum Betrieb einer Schule sich nicht auf schulergänzende Betreuungsformen erstreckt. Diese unterstehen grundsätzlich einer separaten Bewilligungs- und Aufsichtspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a PAVO). Auch der Vernehmlassungsentwurf geht von diesem Prinzip aus (Art. 7 Abs. 1 Bst. e).

2.6.3 Betreuung auf behördliche Anordnung hin, insbesondere in Krisensituationen

2.6.3.1 Notfall- und Time-out-Platzierungen

Bei Notfall- und Time-out-Platzierungen handelt es sich um die Betreuung von Kindern auf behördliche Anordnung hin in einem Krisenfall. Die Dauer kann von wenigen Tagen oder Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Die Betreuung im Rahmen solcher Platzierungen ist äusserst anspruchsvoll und darf niemandem anvertraut werden, der nicht über die notwendigen Kenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügt. Es geht dabei nicht um Platzierungen, die in einer Krisensituation von den Eltern in eigener Regie vorgenommen werden; Artikel 6 Absatz 2 VE-2009 wurde, wie die Antworten in der Vernehmlassung gezeigt haben, in manchen Fällen falsch verstanden. Es geht dort um Kriseninterventionen, in deren Verlauf ein Kind auf Anordnung einer Behörde, zumeist der Kindesschutzbehörde, aus seinem Umfeld herausgenommen werden muss. Solche Platzierungen sind Teil der behördlichen Platzierungen gemäss Artikel 8. Eine Behörde darf somit Kinder in einer Krisensituation nur bei Pflegeeltern oder in Einrichtungen platzieren, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Platzierungen in Krisenfällen betreffen mehrheitlich Platzierungen im Bereich der Vollzeitbetreuung; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch eine Tagesbetreuung in einem bestimmten Fall genügen kann. Unabhängig davon, um welche Betreuungsform es sich handelt, dürfen Kinder nur von solchen Personen, Einrichtungen und Diensten aufgenommen bzw. vermittelt werden, deren Eignung im Voraus abgeklärt worden ist (vgl. die jeweiligen Voraussetzungen in Kapitel 2).

2.6.3.2 Ausgelagerte Betreuungsplätze

Ein weiteres Problem, das es anzugehen gilt, ist die Praxis gewisser Einrichtungen, ihnen auf behördliche Anordnung hin anvertraute Kinder im Rahmen von Time-out-Platzierungen ausserhalb der Institution, teilweise sogar im Ausland, unterzubringen ("Out-sourcing" von Time-out-Platzierungen). Dabei wird teilweise die Meinung vertreten, als Beauftragte oder Gehilfen der mit einer Bewilligung bereits versehenen Einrichtung unterstünden diese ausgelagerten Betreuungsplätze selbst keiner Bewilligungspflicht.

Dass gerade im sehr anspruchsvollen Bereich der Time-out-Platzierungen nicht durch Fachpersonen vorgängig abgeklärt wird, ob eine Familie oder Einrichtung überhaupt geeignet ist, Kinder in einer solchen Krisensituation aufzunehmen, kann nur als Missstand bezeichnet