Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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tigte Pflegeeltern und Einrichtungen beschränkt ist, liegt es im ganz eigenen Interesse des Vermittlungsdienstes, dafür besorgt zu sein, keine unbewilligten und/oder unbeaufsichtigten Betreuungsplätze zu vermitteln.

2.9 Rechte und Pflichten

2.9.1 Allgemein

In der aktuellen PAVO werden an verschiedenen Stellen Pflichten insbesondere von Pflegeeltern und Heimen aufgeführt. Die Erwähnung von Rechten findet sich dagegen kaum.

Um zu gewährleisten, dass die Fremdbetreuung von Kindern in allen Kantonen einem gewissen Minimalstandard verpflichtet ist, führt der Vernehmlassungsentwurf in Kapitel 3 die Rechte und Pflichten der verschiedenen an einem Betreuungsverhältnis beteiligten Personen auf. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Adressaten der KiBeV: die Tages- und Pflegeeltern, die Einrichtungen, die Tageseltern- und Pflegeelterndienste sowie die Vermittlungsdienste. Adressat ist aber auch die Behörde, die Bewilligungen erteilt und die Aufsicht ausübt; ihre Rechte und Pflichten finden sich in den entsprechenden Kapiteln.

2.9.2 Betreuungsvertrag

Der Betreuungsvertrag ist in der geltenden PAVO nicht geregelt. Er findet lediglich im Abschnitt über die allgemeinen Bestimmungen Erwähnung (Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO). Heute erscheint der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages jedoch als unumgänglich. Die Schriftlichkeit ist zwar nicht Gültigkeitsvoraussetzung, der Vertrag kommt auch mündlich zustande, sie soll jedoch sicherstellen, dass sich gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter (zumeist die Eltern), Betreuungseltern, Einrichtungen und Behörden über die wesentlichen Punkte des Betreuungsverhältnisses einig sind und die Beteiligten genau wissen, was von ihnen erwartet wird. Um den heute in der Fremdbetreuung von Kindern notwendigen Minimalstandard unter den Kantonen zu gewährleisten, statuiert der VE-2010, anders als der VE-2009, nur mehr für bewilligungspflichtige Betreuungsverhältnisse eine Pflicht zum Abschluss eines solchen Betreuungsvertrages.

2.9.3 Fachliche Kompetenzen / Aus- und Weiterbildung

Der Anspruch der heutigen Gesellschaft an eine lebenslange Weiterbildung darf vor der Fremdbetreuung von Kindern nicht halt machen. Daher sieht der Entwurf vor, dass sich nicht nur institutionelle Leistungserbringer, an deren Aus- und Weiterbildung zu Recht höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern auch bewilligungspflichtige Tages- und Pflegeeltern unter Berücksichtigung ihrer bereits erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen sowie der an sie gestellten Anforderungen angemessen weiterbilden. Dabei geht es nicht darum, von jeder bewilligungspflichtigen Tages- oder Pflegemutter eine professionelle pädagogische Ausbildung zu verlangen; eine solche Anforderung wäre unverhältnismässig. Dieser Grundsatz erfährt indessen dann eine Einschränkung, wenn es darum geht, Kinder zu betreuen, deren Betreuung an die Betreuungspersonen aussergewöhnliche Anforderungen stellt, weil sie aufgrund ihres familiären Hintergrundes oder aufgrund anderer Umstände in ihrer Entwicklung gefährdet sind oder eines besonderen Schutzes oder einer besonderen Betreuung bedürfen. In solchen Fällen muss von den Betreuungspersonen mehr verlangt werden können als die für die Betreuung von Kindern üblichen Kenntnisse und