Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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2.8 Formen der Vermittlungstätigkeit

2.8.1 Allgemein

Die geltende PAVO regelt keine wie auch immer geartete Vermittlungstätigkeit im heutigen "Pflegekinderwesen". Einzelne Kantone haben eigene Bestimmungen erlassen, nachdem Probleme insbesondere bei Platzierungen von Kindern im Ausland aufgetreten sind. Unter dem Begriff "Vermittlung" wird heute eine Tätigkeit verstanden, die ein qualitativ äusserst weites Spektrum umfasst: von der reinen Vermittlung eines nicht bewilligten Betreuungsplatzes unter Ausnutzung der heute bestehenden Altersgrenze und der Mindestbetreuungsdauer bis zu den Aktivitäten spezialisierter Organisationen, welche die durch sie vermittelten Betreuungsplätze in jeder Hinsicht begleiten und dadurch ein Umfeld zu schaffen versuchen, das dem Kind nicht nur die Integration in die Pflegefamilie, sondern auch die Bewältigung seines zukünftigen Lebens zu ermöglichen hilft. Letztere hatte der VE-2009 im Blickfeld, als er die Platzierungsorganisationen regelte und ihnen bestimmte Rechte zugestand sowie gewisse Pflichten auferlegte.

Der VE-2010 regelt diese Organisationen unter der neuen Bezeichnung "Pflegeelterndienst" ebenfalls und bezieht sich dabei grundsätzlich auf die Regelungen des VE-2009. Der neue Vernehmlassungsentwurf geht jedoch darüber hinaus und bezieht unter dem Namen "Tageselterndienst" auch Organisationen ein, die in qualifizierter Weise Tagesbetreuungsplätze vermitteln und die entsprechenden Betreuungsverhältnisse begleiten.

Die Umbenennung der Platzierungsorganisationen liegt im Umstand begründet, dass der Begriff fälschlich die Vorstellung vermittelte, solche Organisationen würden die Kinder platzieren. Dies trifft indessen nicht zu: Platziert werden die Kinder nach wie vor von denjenigen Behörden und Personen, die den Platzierungsentscheid gefällt haben. Der Namenswechsel entspricht den im Rahmen der Vernehmlassung gemachten Vorschlägen. Um sprachlich umständliche Bestimmungen zu vermeiden, musste für die Tageselternorganisationen ebenfalls ein anderer Begriff gewählt werden; sie werden im VE-2010 unter der Bezeichnung "Tageselterndienst" geregelt. Vergleiche mit dem umliegenden Ausland haben gezeigt, dass sich das Tätigkeitsgebiet eines Tageseltern- bzw. Pflegeelterndienstes weitgehend mit demjenigen von Tageseltern- bzw. (Familien)Platzierungsorganisationen deckt.

2.8.2 Tageseltern- und Pflegeelterndienste

Der vorliegende Entwurf stellt an Pflegeelterndienste und neu auch an Tageselterndienste hohe Anforderungen, überträgt diesen aber auch entsprechende Rechte. Sie erhalten nur eine Bewilligung, wenn sowohl Leitung als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung sowie praktische Erfahrung im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern verfügen. Mit dem Gesuch müssen zudem verschiedene Konzepte eingereicht werden. Die bewilligende kantonale Behörde muss erkennen können, ob die gesuchstellende Organisation überhaupt in der Lage ist, Tages- bzw. Pflegeeltern auszusuchen, deren Verhältnisse gewissenhaft abzuklären und diese allenfalls zu beaufsichtigen sowie Betreuungsplätze im konkreten Fall, d.h. bezogen auf die Bedürfnisse des zu betreuenden Kindes, zu vermitteln. Denn mit der Erteilung der Bewilligung findet in einem gewissen Umfang eine Delegation von Kompetenzen von der kantonalen Behörde an den entsprechenden Dienst statt: