Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste können von den kantonalen Behörden für die Prüfung der Gesuche von Personen um Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern sowie für die Beaufsichtigung bewilligter Tages- oder Pflegeeltern beigezogen werden, was zu einer entsprechenden Reduktion des Aufwandes bei der kantonalen Behörde führt: Durch Tageseltern- und Pflegeelterndienste vorgeprüfte Gesuche dürfen von der kantonalen Behörde in einem vereinfachten Verfahren geprüft werden (vgl. Art. 11 Abs. 3) und die Aufsichtstätigkeit der kantonalen Behörde über bewilligte Tages- und Pflegeeltern, welche mit einem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbart haben, reduziert sich entsprechend dem Umfang des Beizugs des Dienstes bei der Aufsicht (vgl. Art. 62 Abs. 4). Der Tageseltern- oder Pflegeelterndienst führt in der Folge auch die individuelle Eignungsabklärung durch, d.h. die Abklärung, ob ein bestimmtes Kind zu bestimmten Betreuungspersonen passt (sogenanntes "Matching“). Daneben kommt dem Dienst eine begleitende und unterstützende Funktion zu, während das individuelle Betreuungsverhältnis weiterhin von derjenigen Person oder Behörde, welche den Platzierungsentscheid getroffen hat (Eltern, Behörde), beaufsichtigt wird (vgl. Art. 3 Abs. 4).
Die Wahrnehmung derart vielfältiger Aufgaben durch bewilligte Tageseltern bzw. Pflegeelterndienste wird namentlich bei der zentralen kantonalen Behörde bzw. der gemäss Artikel 3 Absatz 2 zuständigen Behörde für den Tagesbetreuungsbereich sowie der platzierenden Behörde zu einer nicht unbedeutenden Entlastung führen.
Bietet ein Pflegeelterndienst auch Betreuungsplätze im Ausland an, so hat er zusätzlich die Bestimmungen über die Platzierung von Kindern im Ausland zu beachten, wenn es sich um eine behördliche Platzierung handelt (Art. 74 Abs. 5).
2.8.3 Vermittlungsdienste
Der VE-2009 unterstellte die reine Vermittlungstätigkeit keiner Bewilligungspflicht und beschränkte deren Tätigkeit gleichzeitig auf die Vermittlung von Betreuungsplätzen in bewilligten und beaufsichtigten Familien oder Einrichtungen in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 Bst. d VE-2009). Diese Regelung wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu wenig weitgehend kritisiert. Der VE-2010 sieht daher neu eine Meldepflicht für Vermittlungsdienste vor (Art. 58 ff.) und unterstellt sie einer Aufsicht (Art. 66). Die Vermittlung von Tagesbetreuungsplätzen untersteht hingegen keiner Meldepflicht. Eine Vermittlungstätigkeit mit Bezug auf Betreuungsplätze, die sich im Ausland befinden, bleibt angesichts der damit verbundenen Problematik wie schon im VE-2009 ausschliesslich Pflegeelterndiensten vorbehalten. Soll somit eine Vermittlungstätigkeit auf das Ausland ausgedehnt werden, hat sich die Person oder Organisation um die entsprechende Zulassung als Pflegeelterndienst zu bemühen. Die an einen solchen Dienst gestellten fachlichen und organisatorischen Anforderungen bieten gerade bezüglich der heiklen, weil oft weniger gut zu beaufsichtigenden Auslandplatzierungen mehr Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Nicht zum Tätigkeitsfeld des Vermittlungsdienstes gehört die individuelle Eignungsabklärung, d.h. das Matching zwischen dem zu betreuenden Kind und dem Betreuungsplatz. Dieser Bereich ist der Entscheidträgerin bzw. dem Entscheidträger vorbehalten – sie oder er trägt dafür auch die Verantwortung. Nehmen somit Kindesschutzbehörden oder Eltern die Dienste einer Vermittlerin oder eines Vermittlers in Anspruch, tragen sie die Verantwortung dafür, dass die vermittelten Betreuungsplätze geeignet sind, Kinder mit den Bedürfnissen des zu platzierenden Kindes aufzunehmen. Sie haben auch das individuelle Betreuungsverhältnis zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da die Vermittlungstätigkeit auf bewilligte und beaufsich-