Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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2.5.5 Betreuung in einer Familie: Tageseltern − Pflegeeltern
Der Vernehmlassungsentwurf verwendet den Begriff der Familienbetreuung oder Betreuung in einer Familie nicht, sondern spricht von Tageseltern und Pflegeeltern. Beide Betreuungsformen sind Teil der Betreuung in einer Familie und unterscheiden sich voneinander durch die Betreuungsart (Tages- oder Vollzeitbetreuung).
Der VE-2010 behält die im VE-2009 vorgeschlagene Änderung im Wesentlichen bei: Das Alter der betreuten Kinder soll zukünftig nur mehr bei der Tagesbetreuung, aber nicht mehr bei der Vollzeitbetreuung eine Rolle spielen. Die Bewilligungspflicht wird für die Betreuung von Kindern bei Pflegeeltern und in Einrichtungen auf die ganze Dauer der Minderjährigkeit erstreckt. Gerade beim heute nicht bewilligungspflichtigen Alter ab ca. 15/16 Jahren handelt es sich um eine Periode, die sehr viele Probleme und Konflikte mit sich bringen kann und eine intensive Abklärung und Überwachung des Betreuungsplatzes geradezu unumgänglich erscheinen lässt. Die Anpassung führt in diesem Bereich zu einer Gleichstellung mit Vollzeiteinrichtungen, die keine Altersbegrenzung kennen, ab welcher die Bewilligungspflicht entfällt.
Wie schon unter geltendem Recht bildet auch gemäss dem VE-2010 die Anzahl der aufgenommenen Kinder das Abgrenzungskriterium zur Betreuung in Einrichtungen. Heute ist es den Kantonen überlassen, die Grenze zu definieren; die PAVO spricht lediglich von "mehreren" Unmündigen oder Kindern. Je nach Kanton liegt diese Zahl zwischen 3 und 6 Kindern. Neu sieht der Vernehmlassungsentwurf eine verbindliche Regelung vor, die aufgrund der Betreuungsart differenziert. Mit Blick darauf, dass ein Betreuungsplatz nicht nur von einem Kind alleine, sondern von mehreren Kindern nacheinander besetzt wird, spricht der VE-2010 nicht mehr von der Anzahl Kinder, sondern von der Anzahl Betreuungsplätze, die angeboten werden dürfen. Gerade in der Tagesbetreuung entspricht die Bezugnahme auf den Betreuungsplatz der aktuellen Situation weit besser als das Abstellen auf die Anzahl Kinder, insbesondere im Bereich der Tagesbetreuung.
In der Tagesbetreuung darf das Angebot an Betreuungsplätzen höher sein als in der Vollzeitbetreuung. Das hängt damit zusammen, dass die Belastung für die Pflegeeltern im Allgemeinen grösser ist und deren Leben umfassender ändert, wenn das fremde Kind vollzeitlich in die Familie integriert wird. Zudem handelt es sich bei der Vollzeitbetreuung meistens um Kinder, die aufgrund eines behördlichen Entscheids im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme in eine Pflegefamilie aufgenommen werden. Diese Kinder, die häufig aus schwierigen familiären Verhältnissen kommen oder die anderweitig mit Problemen zu kämpfen haben, bedürfen in vielen Fällen einer intensiveren Betreuung, sodass eine im Vergleich zur Betreuung durch Tageseltern geringere Zahl im Interesse sowohl der Pflegeeltern als auch der betreuten Kinder liegt. Eine Gefahr der Überforderung soll vermieden werden.
2.5.6 Betreuung in Einrichtungen
Unter die heutigen Bestimmungen über die Heimpflege fällt der Betrieb von Einrichtungen, die mehrere Unmündige (Vollzeiteinrichtungen) oder Kinder unter 12 Jahren (Tageseinrichtungen) aufnehmen und betreuen (Art. 13 PAVO). Dazu gehört heute sowohl die Betreuung von Unmündigen (nach neuem Erwachsenenschutzrecht: Minderjährige) in konventionellen Heimen oder in Kleininstitutionen in der Form der Vollzeitbetreuung, d.h. während des Tages und der Nacht, als auch die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren in Tageseinrichtungen wie Kindertagesstätten oder Krippen.