Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Fähigkeiten. Die Betreuung solcher Kinder ist im Übrigen auch aufwendiger, weshalb im Interesse und zum Wohl der Kinder gerechtfertigt erscheint, diesem Aspekt bei der Festlegung der Anzahl Betreuungsplätze, die in einer Familie oder Einrichtung höchstens angeboten werden dürfen, Rechnung zu tragen.

2.9.4 Rechte und Pflichten von Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen sowie Tagesltern-, Pflegeeltern- und Vermittlungsdiensten

Die Pflichten der professionellen Dienstleistungsanbieter gehen grundsätzlich weiter als diejenigen von Tages- und Pflegeeltern. So haben Vollzeiteinrichtungen und Pflegeelterndienste dafür besorgt zu sein, dass die Kinder, die bei ihnen betreut bzw. deren Betreuungsplatz durch den Dienst vermittelt und begleitet wird, über ihre Rechte informiert und zu wichtigen Entscheidungen angehört werden. Auch müssen diese Kinder wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie Hilfe benötigen. Diese Pflichten gelten für Pflegeeltern nur im Falle von Platzierungen auf behördliche Anordnung hin. Zudem haben professionelle Anbieter über jedes betreute Kind eine Akte anzulegen, in der seine Entwicklung sowie wichtige Vorkommnisse oder Entscheidungen festgehalten werden. Ziel ist, eine gewisse Transparenz zu schaffen, die Nachvollziehbarkeit getroffener Entscheidungen zu gewährleisten und eine Basis für zukünftige Entscheidungen oder das zukünftige Vorgehen zu schaffen. Gerade mit Blick darauf, dass der Kanton im Fall von Pflegeelterndiensten Aufgaben, die er sonst selbst wahrnimmt, an einen privaten Dienstleistungserbringer delegieren kann, muss sichergestellt sein, dass diese Aufgaben durch den Pflegeelterndienst auch mit der entsprechenden Professionalität wahrgenommen werden. Von daher ist zu verstehen, dass nicht nur die Anforderungen an die Leitung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hoch sind, sondern dass die Vollzeiteinrichtungen und Pflegeelterndienste weitergehende Pflichten zu erfüllen haben.

2.10 Internationale Verhältnisse

2.10.1 Platzierungen im Ausland als Folge von Kindesschutzmassnahmen

Platzierungen werden gelegentlich auch über die Landesgrenzen hinweg vorgenommen. Insbesondere Platzierungen in Krisensituationen (Notfall- oder Time-out-Platzierungen) erfolgen immer häufiger im Ausland. Dabei unterstehen die ausländischen Stellen jedoch nicht der schweizerischen Bewilligungspflicht oder Aufsicht. Dennoch muss sichergestellt werden, dass dort untergebrachte Kinder mindestens annähernd so betreut werden, wie es das schweizerische Recht vorsieht. Es kann nicht sein, dass irgendwelche Familien oder Einrichtungen, deren Verhältnisse oft genug nicht abgeklärt worden sind und die auch keiner Aufsicht unterstehen, Kinder, insbesondere solche in einer Krisensituation, zur Betreuung aufnehmen. Daher stellt auch der VE-2010 klare Anforderungen an einen Betreuungsplatz im Ausland, sofern die Platzierung im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme auf behördliche Anordnung hin erfolgt. Für diese gilt, dass Kinder im Ausland nur dann platziert werden dürfen, wenn die Betreuungsplätze entsprechend dem Recht des Aufnahmestaates, dem sie unterstehen, überprüft und autorisiert worden sind und durch die zuständigen Behörden vor Ort beaufsichtigt werden. Zudem müssen die Plätze erwiesenermassen geeignet sein, Kinder mit den Bedürfnissen des zu platzierenden Kindes aufzunehmen. Kinder bei Familien oder in Einrichtungen zu platzieren, die den Bedürfnissen des Kindes überhaupt nicht gerecht werden können oder die gar völlig überfordert sind, widerspricht nicht nur den