Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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stellen als bei der Tagesbetreuung durch Tageseltern. Was bei diesen als angemessen erscheint, kann bei einer Pflegefamilie unter Umständen als ungenügend eingestuft werden.
Was die Betreuung von Kindern mit aussergewöhnlichen Anforderungen an ihre Betreuungspersonen anlangt, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu Artikel 17 Absatz 2 verwiesen werden. Anzumerken ist jedoch, dass mit Blick auf die Intensität der meisten Betreuungsverhältnisse sowie auf den Umstand, dass in der Mehrzahl der Fälle Kinder im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen auf behördliche Anordnung bei Pflegeeltern platziert werden, an das notwendige Fachwissen der Pflegeeltern höhere Anforderungen gestellt werden müssen als an dasjenige von Tageseltern.
Art. 25 Gesuch
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 18.
Art. 26 Bewilligung
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 19.
Zusätzlich hat sich die Bewilligung darüber zu äussern, für welche Betreuungsformen (Dauer-, Wochenend- oder Ferienbetreuung, Betreuung als Entlastungsfamilie oder in akuten Krisensituationen) sich die Pflegeeltern eignen.
1.2.5 5. Abschnitt: Vollzeiteinrichtungen
Art. 27 Voraussetzungen der Bewilligung
Sofern keine Ausnahmeregelung gemäss Artikel 23 Absatz 3 zur Anwendung gelangt, untersteht den Bestimmungen für Vollzeiteinrichtungen, wer mehr als drei Vollzeitbetreuungsplätze anbieten will (vgl. Art. 23 Abs. 1). Artikel 27 entspricht, abgesehen von wenigen Abweichungen, Artikel 20; auf die dort gemachten Ausführungen kann hier verwiesen werden. Die Hauptabweichung betrifft die notwendigen Fachkenntnisse der Betreuungspersonen, die für Vollzeiteinrichtungen in einer eigenen Bestimmung festgelegt sind.
Art. 28 Anerkannte Ausbildungen
An die Fachkenntnisse von Betreuungspersonen in einer Vollzeiteinrichtung sind höhere Anforderungen zu stellen als an diejenigen in einer Tageseinrichtung, weil die Betreuungsintensität höher ist und weil dort vielfach Kinder aus schwierigen familiären Verhältnissen (Stichwort: Kindesschutzmassnahme) untergebracht werden. Verlangt wird daher eine Ausbildung an einer Fachschule oder einer Fachhochschule in einem berufsfeldspezifischen Fachbereich. Bei der Frage, ob eine Ausbildung genügt, ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob sich die Ausbildung für die Betreuung von Kindern in einer Vollzeiteinrichtung eignet oder nicht. Insbesondere Betreuungspersonen, die lediglich über eine Ausbildung in einem verwandten Fachbereich verfügen, haben sich zusätzlich über genügende praktische Erfahrung in der Betreuung und Erziehung von Kindern auszuweisen (Abs. 1 Bst. b). Die