Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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erteilt, nicht einfach nur verweisen, sondern sie muss genau aufführen, beispielsweise welche statistischen Angaben jährlich an die vom Kanton bezeichnete Behörde (Art. 78 Abs.

3) zu übermitteln sind. In der Bewilligung festzuhalten ist auch die Anzahl der Betreuungsplätze, die Tageseltern anbieten dürfen; bei deren Festlegung hat die kantonale Behörde insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Kinder, deren Betreuung nicht bewilligungspflichtig ist, durch die Tageseltern betreut werden. Stellt sich später heraus, dass sich die Verhältnisse geändert haben und die einmal festgelegte Zahl den Umständen nicht mehr entspricht, muss die Bewilligung angepasst werden (Art. 13).

Von Bedeutung ist die Aufnahme von Kindern, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen an die Betreuungspersonen stellt. Dazu zählen auch Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen. Wird bereits bei der Abklärung der Verhältnisse einer Bewerberin oder eines Bewerbers geprüft, ob eine Wohnung rollstuhlgängig ist oder ob die Tagesmutter auch mit einer leichteren geistigen Behinderung eines Kindes umgehen kann, erleichtert dies zukünftige Platzierungen, indem nicht erst im Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes abgeklärt werden muss, ob sich die Tageseltern grundsätzlich dafür eignen. Eine intensivere individuelle Eignungsabklärung als bei Kindern, die keine aussergewöhnlichen Anforderungen an ihre Betreuungspersonen stellen, wäre sodann nur noch dort nötig, wo es sich um die Aufnahme eines Kindes mit Bedürfnissen handelt, die eher selten sind und mit deren Auftreten man in der Regel nicht rechnen muss.

Verstossen die Tageseltern in der Folge gegen die Bewilligung, indem sie beispielsweise mehr Tagesbetreuungsplätze anbieten, als in der Bewilligung erlaubt sind, oder Kinder eines Alters aufnehmen, für das die Bewilligung nicht erteilt wurde, kann ein solches Verhalten, falls eingeleitete Massnahmen erfolglos bleiben (Art. 65), zum Entzug der Bewilligung führen.

1.2.3 3. Abschnitt: Tageseinrichtungen

Art. 20 Voraussetzungen der Bewilligung

Aus Artikel 16 Absatz 1 folgt, dass den Bestimmungen für Tageseinrichtungen untersteht, wer mehr als vier Tagesbetreuungsplätze anbieten will, sofern keine der Ausnahmen gemäss Artikel 16 Absatz 3 zur Anwendung gelangt. Angesichts der höheren Anzahl Betreuungsplätze werden an den Betrieb einer Einrichtung höhere Anforderungen gestellt. Dies gilt mit Bezug auf die Anzahl notwendiger Betreuungspersonen ebenso wie bezüglich der Grösse der Räume, in denen sich die Kinder aufhalten werden. Entsprechend sind grundlegende Angaben über die Art des Betriebes in einem Konzept festzuhalten (vgl. Art. 21 Bst. d). Auch eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage (Abs. 1 Bst. c) gehört zu den Bewilligungsvoraussetzungen. Es macht keinen Sinn, jemandem eine Bewilligung für eine Tageseinrichtung zu erteilen, dessen Mittel für den Betrieb einer solchen Einrichtung nicht ausreichen werden.

Anders als von Tageseltern können von der Leitung einer Einrichtung sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungsfunktion die notwendige fachliche Ausbildung sowie angemessene pädagogische Fähigkeiten erwartet werden. Kinder haben einen Anspruch darauf, in der Tageseinrichtung von qualifizierten Personen betreut zu werden. Dies gilt umso mehr, je mehr Kinder in einer Einrichtung betreut werden, und insbesondere dann, wenn Kinder darunter sind, die aussergewöhnliche Anforderungen an ihre Betreuungspersonen stellen (Abs. 2). Dabei müssen nicht alle Betreuungspersonen im gleichen Ausmass ausgebildet sein, sofern sie keine leitenden Betreuungsfunktionen über-