Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Im Rahmen ihrer unterstützenden Begleitung der Betreuungsverhältnisse sind die Tageseltern- und Pflegeelterndienste auch gehalten, den Tages- und Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten. Dazu brauchen sie nicht selber Kurse durchzuführen; sie können auch Institutionen damit betrauen, die über das entsprechende Kursangebot verfügen.
Art. 32 Anerkannte Ausbildungen
Die Bestimmung entspricht über weite Strecken Artikel 28; auf die Erläuterungen zu diesem Artikel kann deshalb verwiesen werden. Artikel 32 geht insofern über die für Vollzeiteinrichtungen verlangten Fachkenntnisse hinaus, als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Tageseltern- bzw. Pflegeelterndienstes zusätzlich über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der Bestimmungen der KiBeV sowie allfälliger kantonaler Bestimmungen über die Eignungsabklärung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern als Tages- oder Pflegeeltern sowie über deren Beaufsichtigung verfügen müssen. Denn mit der Erteilung der Bewilligung als Tageseltern- oder Pflegeelterndienst kann die zentrale kantonale Behörde Kompetenzen, die eigentlich ihr zustehen würden, an den entsprechenden Dienst delegieren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 62 Abs. 4). Das Vertrauen der Behörde muss daher mittels entsprechender Angaben seitens der Organisation gerechtfertigt werden. Mindestens die Leitung des Dienstes sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der Auswahl und Beaufsichtigung von Tages- oder Pflegeeltern tätig sind, haben Kenntnisse und Erfahrungen mitzubringen, wie sie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen kantonalen Behörde mit den entsprechenden Funktionen mitbringen müssen.
Wie schon Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen haben sich auch Leitung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tages- und Pflegeelterndiensten über die notwendige berufliche Qualifikation auszuweisen, wenn es um die Vermittlung von Betreuungsplätzen für Kinder geht, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen an ihre Betreuungspersonen stellen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 2).
Für Tageselterndienste können die Kantone weniger hohe Anforderungen vorsehen, sofern das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird (Abs. 4).
Art. 33 Gesuch
Die Anforderungen an das Gesuch sind für die beiden Dienste unterschiedlich. Die Bestimmung stellt an Gesuche von Pflegeelterndiensten in Umfang und Detaillierungsgrad höhere Anforderungen. Dies liegt im Umstand begründet, dass die Vermittlung und Begleitung von Vollzeitbetreuungsangeboten noch anspruchsvoller ist als im Tagesbetreuungsbereich. Die Angaben sollen umfassend Auskunft darüber geben, ob der Tageseltern- oder Pflegelterndienst die Aufgaben, die ihm mit der Bewilligung übertragen werden, auch gesetzeskonform und zum Wohl der zu platzierenden Kinder wahrzunehmen vermag. Die Kantone können weitere Angaben oder Belege verlangen oder auch präzisieren, welchen Anforderungen die einzureichenden Unterlagen genügen müssen.