Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Art. 34 Bewilligung
Abgesehen vom auf den Tätigkeitsbereich abgestimmten Inhalt der Bewilligung entspricht die Bestimmung Artikel 22 bzw. 30. Bezüglich der Angabe über die Rechte und Pflichten kann auf die Erläuterungen zu Artikel 19 verwiesen werden.
1.3 3. Kapitel: Rechte und Pflichten
1.3.1 1. Abschnitt: Betreuungsvertrag
Art. 35 Inhalt
Der VE-2010 sieht vor, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag nur dann obligatorisch abgeschlossen werden muss, wenn das Betreuungsverhältnis bewilligungspflichtig ist. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Verletzung der Bewilligung. Bei nicht bewilligungspflichtigen Betreuungsverhältnissen ist es den am Betreuungsverhältnis beteiligten Personen freigestellt, ob sie einen schriftlichen Vertrag abschliessen wollen oder nicht (vgl. dazu auch Ziff. 2.9.2).
Die Bestimmung listet beispielhaft und nicht abschliessend Vertragspunkte auf, die sinnvollerweise geregelt sein sollten, um spätere Unstimmigkeiten, Probleme und Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Bestimmung richtet sich sowohl an Tages- als auch an Vollzeitbetreuungsverhältnisse.
Art. 36 Zusätzliche Vertragsinhalte bei Vollzeitbetreuung
Diese Bestimmung listet zusätzlich zu regelnde Vertragspunkte auf und richtet sich ausschliesslich an die Parteien von Vollzeitbetreuungsverhältnissen. Angesichts der Komplexität einer Vollzeitbetreuung sind zusätzliche vertragliche Vereinbarungen unumgänglich.
Informationen, die sich schnell ändern können, sind vorzugsweise in einem Anhang aufzuführen (Abs. 2). Obwohl diese Bestimmung zu den zu regelnden Vertragspunkten bei Vollzeitbetreuungsverhältnissen gehört, ist es den Parteien von Tagesbetreuungsverhältnissen unbenommen, einen Anhang mit ihnen wichtig erscheinenden Angaben vorzusehen.
1.3.2 2. Abschnitt: Tages- und Pflegeeltern
Art. 37 Beratung
Tages- und Pflegeeltern, die eine bewilligungspflichtige Betreuungstätigkeit ausüben, sollen die Beratung und Unterstützung der zu diesem Zweck eingerichteten kantonalen Fachstelle (Art. 4 Abs. 2) in Anspruch nehmen können. Insbesondere müssen sie auch in einer akuten Krisensituation unabhängig vom Zeitpunkt ihres Auftretens Beratung und Unterstützung erhalten können (vgl. im Detail die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2).
Art. 38 Weiterbildung
Weiterbildung bedeutet nicht die Absolvierung von lang dauernden Kursen oder gar einer pädagogischen Ausbildung. Weiterbildung bedeutet, dass bewilligungspflichtige Tages- oder Pflegeeltern sich fortbilden mit dem Ziel, ihrer Rolle als Personen, die ein fremdes Kind betreuen, noch besser gerecht werden zu können. So kann auch der Besuch von Kursen,