Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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plätze Tageseltern höchstens anbieten dürfen. Dabei dürfen sich Kinder einen Tagesbetreuungsplatz teilen, sie dürfen aber nur nacheinander, nicht jedoch miteinander betreut werden. Nehmen die Tageseltern Kinder auf, die aufgrund aussergewöhnlicher Bedürfnisse einen erhöhten Betreuungsaufwand benötigen, muss dies bei der Festlegung der Anzahl Betreuungsplätze, welche die Tageseltern anbieten dürfen, berücksichtigt werden (Abs. 2). Dies soll sie vor Überforderung schützen und damit dem Wohl der betreuten Kinder dienen.

Absatz 3 sieht neu die Möglichkeit vor, dass die Bewilligungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von der in Absatz 1 vorgegebenen Anzahl Betreuungsplätze, die höchstens angeboten werden dürfen, abweichen kann.

Art. 17 Voraussetzungen der Bewilligung

Diese Bestimmung enthält die Mindestanforderungen an die Eignung von Tageseltern. Die Kantone können gemäss Artikel 4 Absatz 4 zusätzliche Anforderungen aufstellen. Basis bildet dabei die Gewährleistung des Kindeswohls. Danach ist zu beurteilen, ob beispielsweise die Wohnverhältnisse oder die Fähigkeiten im Umgang mit Kindern von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern genügen. So ist nicht zu befürworten, wenn sich jemand als Tagesmutter oder -vater bewirbt, der schon mit den eigenen Kindern überfordert ist oder dessen Strafregister einen Eintrag enthält, der sich als unvereinbar mit einer Betreuungstätigkeit erweist und daher die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller als ungeeignet erscheinen lässt (Abs. 1 Bst. b). Gegen eine Tätigkeit als Tageseltern würde auch sprechen, wenn durch die Betreuung von Kindern, deren Betreuung bewilligungspflichtig ist, das Wohl der eigenen sowie derjenigen Kinder, die ohne Bewilligung betreut werden dürfen, gefährdet würde (Abs. 1 Bst. c). Das kann der Fall sein, wenn die Tageseltern beispielsweise ein behindertes Kind betreuen müssen, das einen sehr hohen Betreuungsaufwand erfordert.

Wenn im Allgemeinen auch keine besondere Ausbildung für die Betreuung von Kindern durch Tageseltern notwendig ist, so kann für die Betreuung von Kindern, deren Betreuung an die Betreuungspersonen aussergewöhnliche Anforderungen stellt oder die eines besonderen Schutzes bedürfen, entsprechende Kenntnisse und allenfalls sogar entsprechende Erfahrung von den Tageseltern verlangt werden (Abs. 2). Diese fachlichen Kenntnisse müssen nicht unbedingt bereits zum Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchs vorhanden sein. Es genügt, wenn die Tageseltern nachträglich entsprechende Kurse besuchen. Die bewilligende und auch die platzierende Behörde haben auf diesen fachlichen Kenntnissen zu bestehen, wenn sie für die Betreuung bestimmter Kinder unerlässlich erscheinen.

Art. 18 Gesuch

Die Bestimmung zählt detailliert die Angaben und Belege auf, welche das Gesuch mindestens enthalten muss. Die Kantone können weitere Angaben oder Belege verlangen oder auch präzisieren, welchen Anforderungen die einzureichenden Unterlagen im Einzelnen zu genügen haben.

Art. 19 Bewilligung

Die Bewilligung hat alle Angaben zu enthalten, die für die zukünftigen Tageseltern wichtig sind. Dazu gehören auch ihre Rechte und Pflichten (vgl. Art. 12 Abs. 2). Auf die entsprechenden Bestimmungen der KiBeV (3. Kapitel) darf die Behörde, welche die Bewilligung