Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Anforderungen an die Ausbildung von Betreuungspersonen entsprechen grundsätzlich denjenigen, die an Betreuungspersonen in Erziehungseinrichtungen gestellt werden, an die der Bund Betriebsbeiträge ausrichtet15. Wer eine Leitungsfunktion in einer Einrichtung wahrnehmen will, hat sich zusätzlich über eine entsprechende Qualifikation im Führungsbereich auszuweisen (Abs. 2).

Bezüglich Absatz 4 kann auf die Erläuterungen zu Artikel 20 Absatz 2 verwiesen werden. Die Angabe des Betreuungsschlüssels in den Absätzen 5 und 6 lehnt sich an die Regelung in den Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen an (Ziff. 5.1 Bst. b und 5.3)16.

Art. 29 Gesuch

Im Grundsatz entspricht die Bestimmung Artikel 21. Abweichungen finden sich in der Anzahl und im Umfang der einzureichenden Konzepte. Dies liegt im Umstand begründet, dass eine Vollzeiteinrichtung ein umfassenderes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen muss als eine Tageseinrichtung. Von Vollzeiteinrichtungen ist in vielen Fällen zudem auch Elternarbeit zu leisten (Bst. e).

Art. 30 Bewilligung

Grundsätzlich kann auf die Erläuterungen zu Artikel 22 verwiesen werden. Von diesem unterscheidet sich die Bestimmung in Buchstabe b, der vorschreibt, dass sich die Bewilligung darüber zu äussern hat, für welche Betreuungsformen (Dauer-, Wochenend- oder Ferienbetreuung, Entlastungsbetreuung oder Betreuung in akuten Krisensituationen) sich die Einrichtung eignet. Das ist sinnvoll, kommen doch Vollzeitplatzierungen, die zumeist Folge einer Kindesschutzmassnahme sind, oft unerwartet, und rasches Handeln ist in solchen Momenten vielfach erforderlich. Eine frühzeitige Abklärung erscheint daher geboten, um sicherzustellen, dass bei Bedarf Einrichtungen zur Verfügung stehen, die verschiedensten Anforderungen genügen können. Bezüglich der Angaben über die Rechte und Pflichten der Vollzeiteinrichtung kann auf die Erläuterungen zu Artikel 19 verwiesen werden.

1.2.6 6. Abschnitt: Tageseltern- und Pflegeelterndienste

Art. 31 Voraussetzungen der Bewilligung

Tageseltern- und Pflegeelterndienste sind eine Art Einrichtung mit dezentralisierten Betreuungseinheiten in der Form von Tages- und Pflegeeltern. Zwischen den Diensten und den Betreuungseinheiten besteht dabei eine vertragliche Zusammenarbeit. In ihren Grundzügen entspricht diese Bestimmung daher auch den Voraussetzungen für Tages- oder Vollzeiteinrichtungen mit dem Unterschied, dass diese Dienste Kinder nicht selber betreuen und daher jene Voraussetzungen, die damit zusammenhängen (wie das detaillierte pädagogische Konzept, die Grösse der Räumlichkeiten oder eine Notfallversorgung), wegfallen.

15 vgl. Art. 3 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV), SR 341.1 16 IVSE: Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13.12.2002; http://www.sodk.ch/de/ueber-die-sodk/ivse/regelwerke.html