Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Ein Entzug der Bewilligung kann auch die einzige Lösung darstellen, wenn sich die Verhältnisse der Tages- oder Pflegeeltern dauerhaft derart verändert haben, dass die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Grundsatz von Artikel 5 verletzt wird. Eine schwere Pflichtverletzung, die einen Entzug der Bewilligung als Pflegeelterndienst zu rechtfertigen vermag, wäre zum Beispiel die unterlassene Meldung über ein schwerwiegendes, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Pflegeelternteils, das dessen Eignung als Betreuungsperson in Frage stellt.

Der Entzug der Bewilligung setzt kein Verschulden voraus. Denn allein das Kindeswohl entscheidet darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, bestehen bleibt oder entzogen werden muss. Verknappen sich die Wohnverhältnisse von Pflegeeltern, weil sie ein eigenes Kind bekommen oder weil sie die eigenen betagten Eltern bei sich aufnehmen und ein Wechsel in eine grössere Wohnung nicht möglich ist, liegt zwar kein Verschulden vor, dennoch muss die Bewilligung entzogen werden, wenn die Verhältnisse nicht mehr dem Wohl der eigenen Kinder oder dem des fremdbetreuten Kindes entsprechen.

Insbesondere wenn es um den Entzug der Bewilligung für eine der beiden Formen der Vollzeitbetreuung geht, gilt es zu berücksichtigen, dass ein solcher Entzug immer zu einer Umplatzierung eines oder mehrerer Kinder führt, was nicht ohne Not in Kauf genommen werden sollte (vgl. Abs. 2). Die Entscheidung kann nur aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall getroffen werden.

Muss ein Entzug der Bewilligung als Tageseltern- oder Pflegeelterndienst in Betracht gezogen werden, hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob die Tages- oder Pflegeeltern, die mit dem vom Entzug betroffenen Dienst zusammengearbeitet haben, ihre Betreuungstätigkeit überhaupt weiterführen dürfen und wenn ja, ob sie allenfalls mit einem anderen Dienst zusammenarbeiten oder ob sie ihre Tätigkeit als selbständige Tages- oder Pflegeeltern weiterführen können (Abs. 5). Eine solche Lösung wäre beispielsweise dann nicht möglich, wenn die Pflegeeltern die Voraussetzungen für die Bewilligung gar nicht erfüllen, d.h. wenn der Pflegeelterndienst aufgrund falscher Angaben die Bewilligung seiner Anträge erschlichen hat. In einem solchen Fall bliebe als einzige Möglichkeit der zusätzliche Entzug der Bewilligungen als Pflegeeltern und damit die Umplatzierung der betreuten Kinder.

Ist der Entzug der Bewilligung unumgänglich und ist das Kindeswohl akut gefährdet, hat die kantonale Behörde die vor Ort zuständige Kindesschutzbehörde zu informieren, damit diese die Kinder sofort an anderen Betreuungsplätzen unterbringt (Abs. 4). Ist die Umplatzierung nicht derart dringend, informiert sie diejenigen Personen und Behörden, die den Platzierungsentscheid getroffen haben, damit diese eine Umplatzierung der Kinder vorbereiten können (Abs. 3).

Art. 15 Widerruf der Bewilligung

Keine zusätzlichen Bemerkungen.

1.2.2 2. Abschnitt: Tageseltern

Art. 16 Anzahl Tagesbetreuungsplätze

Von der Betreuung in Einrichtungen grenzt sich diejenige bei Tageseltern durch die Anzahl der angebotenen Betreuungsplätze ab. Der Kritik der Kantone und interessierten Kreise am geltenden Recht trägt Artikel 16 Rechnung, indem er festlegt, wie viele Tagesbetreuungs-