Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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nehmen. Es genügt, wenn die hauptverantwortliche Betreuungsperson einer Gruppe die entsprechenden Qualifikationen mitbringt. Die Anforderungen richten sich selbstverständlich nur an die eigentlichen Betreuungspersonen, dagegen nicht an einen allenfalls angestellten Gärtner oder die Raumpflegerin. Neben der beruflichen Qualifikation muss jedoch auch erwartet werden, dass sich die Betreuungspersonen für die Betreuung von Kindern eignen, dass sie beispielsweise kein Eintrag im Strafregister als ungeeignet erscheinen lässt, eine Tätigkeit mit Kindern auszuüben (Art. 21 Bst. g).

Im Rahmen ihrer Kompetenz führen die Kantone näher aus, welche Anforderungen an den Betrieb einer Tageseinrichtung gestellt werden (Art. 81 Abs. 1 Bst. a).

Art. 21 Gesuch

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 18.

Art. 22 Bewilligung

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 19. Gemäss Buchstabe c enthält die Bewilligung auch die mit dem Gesuch eingereichten Konzepte und Pläne. Damit wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht nur auf den darin enthaltenen Angaben behaftet, Änderungen dieser Unterlagen verpflichten auch zu einer entsprechenden Meldung an die bewilligende Behörde (vgl. Art. 47 Abs. 2), da sie die Grundlage der Bewilligung berühren und unter Umständen auch deren Anpassung gemäss Artikel 13 notwendig machen.

1.2.4 4. Abschnitt: Pflegeeltern

Art. 23 Anzahl Vollzeitbetreuungsplätze

Die Anzahl der Vollzeitbetreuungsplätze, die von Pflegeeltern angeboten werden dürfen, liegt um einen Betreuungsplatz tiefer als für Tageseltern. Dieser Unterschied liegt im Umstand begründet, dass das Betreuungsverhältnis zwischen Pflegeeltern und betreuten Kindern ungleich intensiver ist als bei der entsprechenden Tagesbetreuungsform. Denn bei der Vollzeitbetreuung werden die fremden Kinder vollständig ins Familienleben integriert, während sie bei der Tagesbetreuung nur während des Tages bei den Tageseltern leben, die Abende und Wochenenden jedoch bei ihren eigenen Eltern verbringen. Bei der Vollzeitbetreuung werden die Kinder zudem meist aufgrund von Kindesschutzmassnahmen bei den Pflegeeltern untergebracht. Vielfach bedürfen diese Kinder einer besonderen Betreuung.

Analog Artikel 16 lässt neu auch Artikel 23 Ausnahmen zu, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die eine höhere Zahl anzubietender Betreuungsplätze zulässt (Abs. 3).

Art. 24 Voraussetzungen der Bewilligung

Die Bestimmung entspricht Artikel 17. Aufgrund der meist intensiven Betreuung und der Integration der betreuten Kinder in die Pflegefamilie sind indessen an zukünftige Pflegeeltern mit Blick auf das Wohl der Kinder, die bereits in der Familie leben, als auch derjenigen, die aufgenommen werden sollen, sowie an die Wohnverhältnisse höhere Anforderungen zu