Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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die nur einen Abend dauern, bereits als Weiterbildung gelten. Sinnvoll sind insbesondere Kurse, die Bezug auf ein spezifisches Problem nehmen, mit dem die Tages- oder Pflegeeltern aktuell konfrontiert sind oder demnächst konfrontiert sein werden und zu dessen Bewältigung ihnen die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen fehlen. Zu denken ist etwa daran, dass das betreute Kind an AD(H)S leidet oder den Einsatz in der Schule oder in der Familie verweigert. Auch Kurse über den Umgang mit der Biographie des aufgenommenen Kindes und vieles mehr fallen unter den Begriff der Weiterbildung. Eine Verpflichtung zum Besuch bestimmter Kurse kann seitens der kantonalen Behörde nur ausgesprochen werden, wenn sich der Kurs mit Blick auf die Tätigkeit als Betreuungsperson als notwendig oder gar unumgänglich erweist, d.h. wenn ohne den Kursbesuch eine positive Entwicklung des Betreuungsverhältnisses oder die Arbeit als Tages- oder Pflegeeltern kaum möglich erscheint (Abs. 2).
Der grundsätzlich obligatorisch zu absolvierende Einführungskurs, der innert eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung zu besuchen ist (Abs. 1), soll vorwiegend unerfahrenen Tages- oder Pflegeeltern einen ersten Einblick in die praktische Arbeit vermitteln und sie bei der Bewältigung ihrer Aufgabe unterstützen. Vielfach sind trotz guter Aufklärung und detaillierter Informationen Vorstellungen vorhanden, die einer Korrektur durch erfahrene Fachleute bedürfen. Die Betreuung fremder Kinder, insbesondere im Falle einer Vollzeitbetreuung, entwickelt meist eine eigene Dynamik, so dass Erfahrungen mit eigenen Kindern zwar von Nutzen sind, einen solchen "Crashkurs" aber nicht ersetzen können. Der Kritik in der Vernehmlassung 2009 trägt der VE-2010 insofern Rechnung, als die bewilligende Behörde vom Besuch des Einführungskurses absehen kann, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, so insbesondere dann, wenn die Betreuungspersonen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Tätigkeit ausreichende Betreuungserfahrung mitbringen.
Art. 39 Pflichten der Pflegeeltern gegenüber dem betreuten Kind
Für Kinder, die auf behördliche Anordnung hin aus ihrer Familie genommen werden müssen, bedeutet eine solche Fremdplatzierung eine einschneidende Veränderung in ihrem Leben. Die Bestimmung will daher sicherstellen, dass diese Kinder über ihre Rechte informiert werden und eine Vertrauensperson zugeteilt erhalten, an die sie sich wenden können, falls sich die platzierende Behörde nicht bereits um diese Angelegenheiten gekümmert hat. Wichtig ist auch, dass das Kind an den Entscheidungen, die es betreffen, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
Art. 40 Meldungen über das Kind
Diese Bestimmung regelt die Meldepflichten von Tages- und Pflegeeltern. Sie verpflichtet diese Betreuungspersonen, in wichtigen Angelegenheiten, die das Betreuungsverhältnis betreffen, die Eltern des Kindes und, bei Platzierungen auf behördliche Anordnung hin, die Person oder Behörde, welche den Platzierungsentscheid getroffen hat, zu benachrichtigen. Nähere Auskunft über die zu meldenden Vorkommnisse kann allenfalls auch der Betreuungsvertrag geben. Es versteht sich von selbst, dass nur diejenigen Personen, Behörden und Dienste zu benachrichtigen sind, die bezüglich des konkreten Falls in Frage kommen. Handelt es sich um eine freiwillige, nicht von einer Behörde angeordnete Betreuung oder wurde keine Beiständin oder kein Beistand bestellt, so ist auch keine