Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Am 21. Februar 2008 trafen sich Vertreterinnen und Vertreter des Bundesamtes für Justiz, der Pflegekinderaktion Schweiz sowie der Sozialdirektorenkonferenz (SODK), um das weitere Vorgehen zu besprechen. Man verständigte sich darauf, die Revisionsarbeiten der Verwaltung zu überlassen und auf die Einsetzung einer Expertenkommission zu verzichten. Um den nötigen Praxisbezug sicherzustellen, wurde für sinnvoll erachtet, die verwaltungsinternen Vorentwürfe einem interessierten Kreis von im Pflegekinderwesen tätigen Personen vorzulegen. Weitere Sitzungen fanden am 11. August 2008 sowie am 21. Januar 2009 statt.

1.4 Die Vernehmlassung von 2009

Am 6. Juni 2009 wurde der Vorentwurf für eine Totalrevision der PAVO, bestehend aus "Kinderbetreuungsverordnung" (KiBeV) und "Adoptionsverordnung" (AdoV), in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 15. September 2009. Ausserdem hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in Anwendung von Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes den Vorentwurf zur Kinderbetreuungsverordnung an ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2009 geprüft und dem Bundesrat mit Schreiben vom 4. November 2009 eine Reihe von Empfehlungen unterbreitet.

1.4.1. Vernehmlassungsergebnisse2

Trotz der teilweise heftigen Kritik in den Medien begrüssen die über 120 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Teilnehmer mehrheitlich die Totalrevision der PAVO und die vom Bundesrat eingeschlagene Stossrichtung. Als nahezu unbestritten erwies sich der Bereich der Vollzeitbetreuung, der in der Praxis fast ausschliesslich Platzierungen aufgrund einer behördlichen Anordnung (Kindesschutzmassnahme) betrifft. Lediglich die Regelung der Vollzeitbetreuung, die nicht behördlich veranlasst wird − wie die Betreuung von Kindern im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen, ausschliesslichen Ferienaufenthalten bei Bekannten oder Verwandten − stiess auf Kritik.

Ebenfalls auf Kritik stiessen die Bestimmungen im Bereich der von den Eltern initiierten Tagesbetreuung. Abgelehnt wurde dabei vor allem die vorgesehene Bewilligungspflicht für Freunde oder gute Bekannte, deren Betreuung die Dauer von 20 Stunden pro Woche überschreitet. Kritisch standen die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer jedoch nicht nur der als zu weitgehend empfundenen Bewilligungspflicht in der Tagesbetreuung gegenüber, kritisiert wurde auch deren hohe Regelungsdichte. Dagegen herrschte Uneinigkeit darüber, ob die vorgeschlagenen Anforderungen an die Tageseinrichtungen genügen oder ebenfalls zu weit gingen. Kreise, die sich der Bedeutung einer frühen Förderung gerade von Kindern bildungsferner Elternhäuser im Interesse der Chancengleichheit bewusst sind, wünschten sich bedeutend weitergehende Anforderungen an die Professionalisierung im Bereich der Tagesbetreuung, während andere befürchteten, höhere Anforderungen könnten mit Blick auf die gewünschte Erhöhung der Anzahl Tagesbetreuungsplätze hinderlich sein. Grössere Einigkeit herrschte hingegen darüber, dass sich die Anforderungen an Tageseltern stärker von denjenigen an Pflegeeltern abgrenzen sollten.

2 Vgl. dazu ausführlich die zwei Berichte über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom Dezember 2009, abrufbar unter www.bj.admin.ch.