Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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2.3 Kantonales Recht

2.3.1 Weitergehende und ergänzende kantonale Regelungen

Die Kantone sollen wie bis anhin auch weiterhin befugt sein, zum Schutz von Kindern Bestimmungen zu erlassen, die über die Bestimmungen der KiBeV hinausgehen. Von dieser Möglichkeit hat gegenwärtig gut drei Viertel der Kantone Gebrauch gemacht. Trotz des grösseren Engagements des Bundes und auch trotz der klareren Vorgaben, die zu den von den Kantonen in der ersten Vernehmlassung zur Revisionsbedürftigkeit der PAVO mehrheitlich gewünschten Vereinheitlichung der Standards und Abläufe führen sollen, fällt der Bereich der Betreuung von Kindern auch weiterhin grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone.

2.3.2 Fachstelle der Kantone

Speziell bei Betreuungsverhältnissen, die auf eine Kindesschutzmassnahme zurückgehen, sehen sich Pflegeeltern und aufgenommene Kinder oft schwierigen Situationen gegenüber, bei deren Lösung sie Unterstützung von aussen benötigen. Bemängelt wird, dass die Pflegeeltern mit ihren Problemen, insbesondere zu Beginn des Betreuungsverhältnisses oder während schwieriger Phasen, vielfach alleine gelassen werden. Soll das Betreuungsverhältnis jedoch gelingen, müssen kompetente Personen oder Stellen Unterstützung vermitteln können − im Krisenfall auch zu ungewöhnlichen Zeiten. Um der bestehenden ungenügenden Situation zu begegnen, ist vorgesehen, dass die Kantone eine Fachstelle einrichten, welche die Tages- und Pflegeeltern bei Fragen und Problemen berät und sie in einer akuten Krisensituation unterstützt. Möglich ist auch, dass in einem Kanton mehrere Fachstellen eingerichtet werden oder dass die kantonale Behörde, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über ein umfangreiches Wissen und entsprechende Erfahrung verfügt, als Fachstelle eingesetzt wird (Art. 4 Abs. 2 VE-2010).

2.4 Regelung pro Betreuungsform und Betreuungsart

Unter der Betreuungsform versteht man die grundsätzliche Aufteilung in Betreuung in einer Familie und Betreuung in einer Einrichtung; die Betreuungsart hingegen bezieht sich auf die Frage, ob es sich um eine Betreuung während des Tages (Tagesbetreuung) oder um eine Betreuung sowohl tags- als auch nachtsüber (vollzeitlich, daher Vollzeitbetreuung) handelt.

Ausgehend von dieser Unterscheidung ergibt sich für die KiBeV folgende Grundeinteilung:

Tagesbetreuung Vollzeitbetreuung

Tageseltern Tageseinrichtungen Pflege- Vollzeiteinrichtungen (Heime, sozial-

(Krippen, Kitas etc.) eltern pädagogische Kleininstitutionen4)

4 Darunter wird eine professionelle, pädagogisch ausgerichtete Institution mit Familienstruktur verstanden. Qualifizierte ErzieherInnen übernehmen in familienähnlichem Rahmen Mutter- und Vaterrollen für mehrere aufgenommene Minderjährige. Allfällige eigene Kinder der Betreuungseltern leben ebenfalls in der Einrichtung.