Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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2.2 Zuständigkeit
Um eine Vereinfachung der Platzierungen über die Kantonsgrenzen hinweg zu gewährleisten, soll der Bereich der Fremdbetreuung von Kindern in der Schweiz eine gewisse Vereinheitlichung erfahren. Das "Pflegekinderwesen" liegt heute in der alleinigen Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Diese haben die ihnen gestellten Aufgaben unterschiedlich gelöst. Insbesondere was die Zuständigkeit für die Erteilung der Pflegekinderbewilligung und die Aufsicht anlangt, wurden je nach Kanton andere Lösungen gewählt. Für gewisse Platzierungsformen sind die Vormundschaftsbehörden zuständig, für andere die Sozialdienste. Die Aufsichtspflicht wird ebenfalls von unterschiedlichen Behörden vollzogen (Vormundschaftsbehörden, Sozialdienste, Schulbehörden). Die Aufgaben, die sich aus der PAVO ergeben, werden somit von mehreren meist kommunalen Diensten wahrgenommen. Teilweise fehlt es innerhalb der Kantone an einer einheitlichen Pflegekinderpolitik sowie auch an der notwendigen Professionalität. Massnahmen zur Qualitätssicherung bzw. -steigerung drängen sich daher auf, wobei folgende Lösungsmöglichkeiten zur Diskussion standen:
1. Kantone und Gemeinden teilen sich die Aufgaben:
Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen, während die Aufsicht durch eine kantonale Behörde wahrgenommen wird. Diese Lösung würde die von vielen Kreisen geforderte unabhängige Kontrolle gewährleisten.
2. Bewilligung und Aufsicht durch eine zentrale kantonale Behörde:
Dabei würden die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht, analog dem Verfahren bei Adoptionen, bei einer einzigen zentralen kantonalen Behörde angesiedelt, die sich dadurch zu einer kantonalen Fachbehörde im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern entwickeln könnte. Die Gemeinden (Kindesschutzbehörden) ihrerseits sind für die konkrete Platzierung eines Kindes verantwortlich.
Im Hinblick darauf, dass die zweite Möglichkeit im Adoptionsverfahren bereits Anwendung findet und daher bekannt ist, sie sich zudem bewährt hat und sowohl von kantonalen als auch interessierten Kreisen positiv bewertet wird, sah schon der VE-2009 dieses Lösungsmodell vor. Sein Vorteil liegt darin, dass es zusätzlich zu einer Entlastung der Kindesschutzbehörden (heute noch "kommunale Vormundschaftsbehörden") führen wird, die sich wiederum positiv auf die Wahrnehmung der bei Kindesschutzmassnahmen errichteten Beistandschaften auswirken kann. Dort wird bemängelt, dass sich die Beiständinnen und Beistände aufgrund der enormen Arbeitsbelastung um die ihnen anvertrauten Kinder zu wenig kümmern und ihre Funktion als Begleitperson des Kindes und Aufsichtsperson über das Betreuungsverhältnis im Einzelfall nicht genügend wahrnehmen können. Diese Organisationsstruktur bietet sich auch mit Blick darauf an, dass im Bereich der Familienbetreuung (Tages- und Pflegeeltern) zukünftig nicht mehr das einzelne Betreuungsverhältnis, sondern der Betreuungsplatz als solcher bewilligt werden soll (siehe dazu Ziff. 2.7). Im Hinblick darauf, dass mit diesem Lösungsmodell die erwähnten Ziele erreicht werden können, hat sich die grosse Mehrheit der Kantone für diese organisatorische Regelung ausgesprochen. Die für die Wahrung der Kindesinteressen notwendige Einrichtung von Fachbehörden lässt sich auf eine andere Art auch gar nicht umsetzen; zur Durchsetzung von Bundesrecht erscheint dieses Lösungsmodell daher als notwendig.
Mit Rücksicht auf die Organisationshoheit der Kantone und die von ihnen gewählten Strukturen sieht der VE-2010 weiterhin vor, dass die Kantone die Zuständigkeit für den Bereich der Tagesbetreuung einer anderen geeigneten Behörde anvertrauen können (Art. 3 Abs. 2).