Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Die Regelung der Adoption in einer eigenen Verordnung wurde in der Vernehmlassung begrüsst.

1.4.2 Empfehlungen der RK-N

Die RK-N empfahl dem Bundesrat, die Verordnung vollständig zu überarbeiten und dabei die Tagesbetreuung und die Vollzeitbetreuung in zwei separaten Verordnungen zu regeln (vgl. Medienmitteilung der RK-N vom 30. Oktober 2009). In beiden Verordnungen sei die Regelungsdichte auf ein Minimum zu beschränken, wobei die Eltern selbständig über die Art der Kinderbetreuung entscheiden sollten, solange ihr Sorgerecht vom Staat nicht eingeschränkt worden sei. Insbesondere sei weitgehend auf die aufwendigen Gesuchs-, Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren und die Pflicht zur Absolvierung von Weiterbildungskursen zu verzichten. Zudem sei von einer Bewilligungspflicht für die Platzierung durch Organisationen abzusehen. Anstelle einer grundsätzlichen Pflicht mit Ausnahmeregelung sollte die Betreuung grundsätzlich bewilligungsfrei sein und nur ausnahmsweise einer Bewilligung bedürfen. Zuletzt wurde empfohlen, das Betreuungsverbot, die Strafbestimmungen sowie die Regelung über die Austauschschüler und Au-pairs zu streichen.

1.5 Die Vorgaben des Bundesrates

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Ergebnis der Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz wurde damit beauftragt, den VE-2009 im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse zu überarbeiten und diesen überarbeiteten Entwurf (VE-2010) anschliessend in eine zweite Vernehmlassung zu schicken. Dabei wurden folgende inhaltlichen Vorgaben gemacht:

− Verwendung des Kriteriums der Entgeltlichkeit für die Abgrenzung zwischen der

bewilligungspflichtigen von der nicht bewilligungspflichtigen Fremdbetreuung unter gleichzeitiger

− Erweiterung des Kreises der von der Bewilligungspflicht befreiten Betreuungspersonen

auf Verwandte sowie weitere den Eltern nahestehende Personen, sofern die (entgeltlich oder unentgeltlich geleistete) Fremdbetreuung durch die Eltern veranlasst wird. Bewilligungsfrei sollen zudem alle Fälle sein, in welchen die Betreuung im Haushalt der Eltern erfolgt;

− Überarbeitung der Bestimmungen über die von den Eltern veranlasste Tagesbetreuung

unter Berücksichtigung der elterlichen Eigenverantwortung;

− Befreiung von der Bewilligungspflicht für Betreuungsangebote im Rahmen von Schüler-

austauschprogrammen und Au-pair-Einsätzen;

− Regelung für Tageselternorganisationen analog den Bestimmungen für Platzierungs-

organisationen;

− Beschränkung der Erhebung statistischer Daten auf bewilligungspflichtige Betreuungs-

verhältnisse.