Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht ein, ihre eigene Aufsichtstätigkeit im Umfang der dem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst übertragenen Aufgaben zu reduzieren. Gibt jedoch der Aufsichtsbericht des betreffenden Tageseltern- oder Pflegeelterndienstes (vgl. Art. 63 Abs. 2) Anlass zu Zweifel an dessen Richtigkeit oder häufen sich Klagen über bestimmte Tages- oder Pflegeeltern, darf sich die kantonale Behörde nicht mehr an die Aufgabenteilung im Bereich der Aufsicht zwischen ihr und dem Dienst halten. Vielmehr muss sie ihre Aufsichtspflichten in einem solchen Fall umfassend wahrnehmen. Handelt es sich um Betreuungspersonen, die ihren Wohnsitz nicht in demselben Kanton haben, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz des Tages- oder Pflegeelterndienstes befindet, kann die für letztere zuständige kantonale Aufsichtsbehörde den Kontrollbesuch nicht selber durchführen, sondern muss die zuständige kantonale Behörde des Wohnsitzkantons damit beauftragen.

Bevor die kantonale Behörde als ultima ratio die Schliessung einer Einrichtung anordnet, kann sie auch eine Spezialaufsicht einsetzen und dafür besondere Vorschriften erlassen (Abs. 5). Diese Möglichkeit ist dann angezeigt, wenn die Verantwortlichen der Einrichtung bei festgestellten Mängeln vorübergehend nicht selber für Abhilfe sorgen können. Anstelle einer Schliessung der Einrichtung kann durch diese Massnahme der Versuch unternommen werden, die Einrichtung zu erhalten. Die Spezialaufsicht darf aber kein Dauerzustand werden, sondern bleibt stets eine Übergangslösung. Zeichnet sich ab, dass eine definitive Lösung des Problems nicht oder trotz aller Bemühungen nicht mehr möglich erscheint, muss die Bewilligung entzogen und die Einrichtung geschlossen werden. Die Bestimmung erlaubt der kantonalen Behörde nicht, anstelle der für die Einrichtung verantwortlichen Personen zu handeln. Diese Bestimmung findet sich auch im geltenden Recht (Art. 20 Abs. 2 PAVO).

Art. 63 Unterstützung bei der Aufsichtstätigkeit durch Tageseltern- und Pflegeelterndienste

Angesprochen sind Tageseltern- und Pflegeelterndienste, welche Tages- und Pflegeeltern, mit denen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbart wurde, im ihnen von der kantonalen Behörde übertragenen Umfang beaufsichtigen. Der jährlich zu erstellende Aufsichtsbericht (Abs. 2) soll nicht die individuellen Betreuungsverhältnisse zum Inhalt haben, sondern einen detaillierten Gesamtüberblick über die Tätigkeit des jeweiligen Dienstes und seine dezentralen Einheiten (Betreuungseltern) geben. Dazu gehören organisierte Aktivitäten und Betreuungsprogramme oder neu angebotene Dienstleistungen für betreute Kinder und/oder deren Tages- oder Pflegeeltern ebenso wie allfällige Schwierigkeiten, die sich in gewissen Bereichen gezeigt haben. Der Bericht hat insbesondere detaillierte Angaben über die anstelle der zuständigen kantonalen Behörde ausgeübte Aufsichtstätigkeit über die Tages- bzw. Pflegeeltern zu enthalten, mit denen eine vertragliche Zusammenarbeit besteht, und sich dabei über deren Eignung ebenso auszusprechen wie über allfällige Probleme, erfolgreiche und fehlgeschlagene Massnahmen zu deren Behebung bis hin zu notwendig gewordenen Umplatzierungen oder gar zu einer Empfehlung, bestimmten Tages- oder Pflegeeltern die Bewilligung zu entziehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Einsicht in die zu führenden Aufsichtsprotokolle verlangen (Abs. 3). Der Kanton erlässt im Rahmen von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe d die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Aufsichtstätigkeit.