Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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verbieten müssen. In einem solchen Fall hat sie den kantonalen Behörden der anderen Kantone ihre Entscheidung mitzuteilen (Art. 79 Abs. 4). Diese sind zwar nicht gehalten, für ihr Kantonsgebiet ebenfalls ein Verbot auszusprechen, die Information kann jedoch dazu beitragen, den Vermittlungsdienst besonders im Auge zu behalten und entsprechend zu beaufsichtigen.

Art. 67 Unentgeltlichkeit

Die Bestimmung will Tages- und Pflegeeltern, deren Entgelt meist ohnehin nicht allzu grosszügig bemessen ist, finanziell entlasten, indem ihnen keine Kosten aus der Aufsicht entstehen sollen. Dies kann aber nur gelten, solange sie sich bemühen, den an sie rechtmässig gestellten Anforderungen zu genügen. Grobfahrlässig oder gar vorsätzlich verursachter und in keiner Weise entschuldbarer Mehraufwand bei der Aufsichtstätigkeit soll hingegen den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt werden können.

1.5 5. Kapitel: Internationale Verhältnisse

1.5.1 1. Abschnitt: Betreuung von Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen in der Schweiz

Art. 68 Betreuung durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Absatz 1 findet sich, beschränkt auf die Aufnahme ausländischer Kinder, bereits im geltenden Recht (Art. 6 PAVO). Ausgangslage dieser Bestimmung war eine Situation, wie sie so heute kaum mehr vorkommt. Man dachte an Personen, die Kinder in Adoptionsabsicht in die Schweiz bringen, ohne vorgängig die notwendige Bewilligung eingeholt zu haben. Heute geht es eher um verwandte Kinder oder allenfalls um solche von Freunden aus dem Ausland, die in der Schweiz aufgenommen werden sollen, beispielsweise weil sich die Eltern eine bessere Ausbildung erhoffen oder weil niemand im Heimatland da ist, um das Kind zu betreuen. Zu denken ist jedoch auch an Situationen analog zu Artikel 74, d.h. durch Entscheid einer ausländischen Behörde soll ein Kind mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für ein Time-out oder aus anderen Gründen in der Schweiz platziert werden. Eine Bewilligung ist, wie in den rein innerschweizerischen Betreuungsfällen auch, grundsätzlich dann erforderlich, wenn die Betreuungsintensität gemäss der Definition in Artikel 2 erreicht wird und kein Befreiungsgrund nach Artikel 7 geltend gemacht werden kann oder wenn es sich um eine Betreuung auf behördliche Anordnung hin handelt (Art. 8). Somit ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Eltern, die beispielsweise in Südamerika wohnen, ihr Kind den Grosseltern in der Schweiz anvertrauen (Befreiungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). Handelt es sich um ein ausländisches Kind, müssen jedoch die ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Mit dem Gesuch um Erteilung der Bewilligung gemäss Artikel 25 sind zusätzlich zwei schriftliche Erklärungen einzureichen: Die eine Erklärung enthält die begründete Entscheidung der zuständigen ausländischen Behörde über die Platzierung des Kindes in der Schweiz (Abs. 2 Bst. a) bzw. die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertretung des Kindes unter Angabe des Grundes, sofern die Platzierung nicht aufgrund eines Behördenentscheides erfolgt (Abs. 2 Bst b). Die andere Beilage enthält die Erklärung, wonach der Unterhalt des ausländischen Kindes für die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz gesichert ist (Abs. 3). Der Staat soll nicht für ausländische Kinder aufkommen