Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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51 Abs. 1 Bst. a und b) im Umfang der den Diensten von der kantonalen Behörde übertragenen Aufsichtsaufgaben (vgl. Art. 62 Abs. 4 und 63). Unter der "zuständigen kantonalen Behörde", an die Antrag gestellt werden muss, ist immer die kantonale Behörde des Wohnsitzkantons der zukünftigen Tages- oder Pflegeeltern zu verstehen. Der Tageseltern- oder Pflegeelterndienst kann zwar Betreuungspersonen aus der gesamten Schweiz rekrutieren, mit diesen zusammenarbeiten und sie beaufsichtigen, d.h. deren Wohnsitzkanton kann vom Sitzkanton des jeweiligen Dienstes verschieden sein, die Bewilligung erteilen kann aber nur die kantonale Behörde des Wohnsitzkantons der Tages- oder Pflegeeltern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a).

Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Bestimmung in der KiBeV, dass Tageseltern- und Pflegelterndienste mit Personen, die von der zuständigen kantonalen Behörde in einem ordentlichen Verfahren bereits eine Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern erhalten haben, ohne erneute Antragstellung (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a) vertraglich zusammenarbeiten dürfen, wie umgekehrt diese Personen auch weiterhin als unabhängige Tages- oder Pflegeeltern tätig bleiben können, wenn sie ihre Zusammenarbeit mit dem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst beenden (bezüglich Meldepflichten vgl. die Erläuterungen zu Art. 41). Letzteres gilt aber auch für Tages- oder Pflegeeltern, die ihre Bewilligung via den jeweiligen Dienst erhalten haben.

Art. 51 Vermittlung von Betreuungsplätzen

Absatz 1 regelt die Vermittlung von Betreuungsplätzen und wiederholt den Grundsatz, wonach nur Plätze bei Tages- oder Pflegeeltern vermittelt werden dürfen, wenn diese von der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung erhalten haben, zwischen den Betreuungspersonen und dem jeweiligen Dienst vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbart wurde und die individuelle Eignung des Betreuungsplatzes geprüft worden ist. Der Tageseltern- bzw. Pflegeelterndienst ist zuständig dafür, dass diese drei Kriterien bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes eingehalten werden.

Absatz 2 stellt klar, dass der Platzierungsentscheid nicht vom Tageseltern- oder Pflegeelterndienst selbst getroffen werden darf, sondern dass dieser sich bei der Vermittlung auf den Entscheid der dafür zuständigen Person oder Behörde stützen muss, die auch die Aufsicht über das individuelle Betreuungsverhältnis wahrzunehmen hat (vgl. Art. 3 Abs. 4). Mit der Entscheidträgerin hat der jeweilige Dienst in beständigem Kontakt zu bleiben, um den notwendigen Informationsaustausch zu gewährleisten.

Art. 52 Unterstützende Begleitung der Tages- und Pflegeeltern

Die Tages- oder Pflegeeltern und das von ihnen betreute Kind sollen sich nicht selbst überlassen werden. Vielmehr ist es die Aufgabe des Tageseltern- oder Pflegeelterndienstes, das zwischen Kind und Pflegeeltern im Entstehen begriffene oder auch schon bestehende Betreuungsverhältnis unterstützend zu begleiten. Dies bedeutet unter anderem, dass insbesondere bei Vollzeitbetreuungsverhältnissen regelmässig nachgefragt wird, ob die Beziehung zwischen den beiden funktioniert, dass Besuche vor Ort stattfinden, um die Situation besser einschätzen zu können, oder dass Unterstützung angeboten wird, wenn sich das Kind und/oder die Betreuungsperson mit einem entsprechenden Begehren an den zuständigen Dienst wendet. Die Verpflichtung zur Unterstützung der Tages- und Pflegeeltern und damit zur Begleitung des Betreuungsverhältnisses ist die notwendige Ergänzung und