Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Bestimmung bilden Fälle, wonach sich volljährig gewordene "Pflegekinder" von den Behörden im Stich gelassen fühlten und sich die Pflegeeltern, auch finanziell, um das nunmehr erwachsene Kind kümmern mussten. Selbstverständlich kann die Lösung dieses Problems nicht einseitig den Einrichtungen, Pflegeelterndiensten (vgl. Art. 54) oder gar den Pflegeeltern überlassen bleiben. In erster Linie aufgefordert, sich dieses Problems anzunehmen, wäre die zuständige Kindesschutzbehörde bzw. die mit der Beistandschaft betraute Person.
Die persönliche Akte eines betreuten Kindes (Abs. 3) soll Auskunft über verschiedene Belange seines täglichen Lebens geben, die von einiger Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um Vorkommnisse, Beobachtungen, Entscheidungen und weitere Angaben, die nicht notwendigerweise in den Akten der Kindesschutzbehörde erscheinen, aber doch Auskunft über die Entwicklung des Kindes und über die von den Betreuungspersonen getroffenen Entscheidungen und Massnahmen geben. Die Akte gewährleistet damit nicht nur eine gewisse Nachvollziehbarkeit, sie kann auch für künftige Entscheidungen der Kindesschutzbehörde wichtige Anhaltspunkte liefern.
Absatz 4 bestimmt, wer Einsichtnahme in das Dossier verlangen kann, und Absatz 5 regelt die Dauer der Aufbewahrung des Dossiers.
Art. 46 Meldungen über das Kind
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 40.
Art. 47 Meldungen wesentlicher Änderungen
Diese Bestimmung bezieht sich auf Ereignisse, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Einrichtung nicht mehr über genügende finanzielle Mittel verfügt, die Räumlichkeiten den Anforderungen nicht mehr genügen oder nicht mehr genügend Betreuungspersonen vorhanden sind.
Art. 48 Übermittlung der statistischen Angaben
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 42.
1.3.4 4. Abschnitt: Tageseltern- und Pflegeelterndienste
Art. 49 Weiterbildung
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 43.
Art. 50 Antragstellung, Beaufsichtigung von Tages- und Pflegeeltern
Mit der Bewilligung erhalten Tageseltern- und Pflegeelterndienste besondere Rechte – aber auch Pflichten (vgl. Allgemeiner Teil, Ziff. 2.8.2). Hauptmerkmal eines solchen Dienstes ist, dass er die Tages- oder Pflegeeltern, mit denen er zusammenarbeitet, grundsätzlich selber rekrutiert, d.h. er führt die Eignungsabklärung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern durch, stellt Antrag auf Bewilligung des Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Behörde und beaufsichtigt in der Folge Tages- oder Pflegeeltern, die eine kantonale Bewilligung erhalten haben und mit denen vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbart wurde (vgl. Art.