Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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damit die logische Konsequenz der individuellen Eignungsabklärung (Matching Kind – Tages- bzw. Pflegeeltern). Sie dient auch dazu, die eigene Wahl zu überprüfen und notfalls eine Umplatzierung vorzuschlagen, wenn sich das Betreuungsverhältnis nicht erwartungsgemäss entwickelt.

Der zuständige Dienst hat auch für die notwendige Ausbildung der Tages- oder Pflegeeltern besorgt zu sein, mit denen er zusammenarbeitet (vgl. Art. 31 Bst. d). Diese Pflicht ist im Rahmen der Gesamtzuständigkeit von Tageseltern- und Pflegeelterndiensten für die Tages- und Pflegeeltern zu sehen, mit denen sie zusammenarbeiten.

Art. 53 Verzeichnisse

Die Bestimmung entspricht Artikel 44.

Art. 54 Pflichten von Pflegeelterndiensten bei behördlichen Platzierungen

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 45.

Art. 55 Meldungen über das Kind

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 40.

Art. 56 Meldungen wesentlicher Änderungen

Diese Bestimmung bezieht sich auf Ereignisse, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise der Pflegeelterndienst nicht mehr über genügend ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, um die Gesuche von Personen um Bewilligung als Pflegeeltern zu prüfen oder die Pflegeeltern zu unterstützen und zu beaufsichtigen, mit denen vertraglich eine Zusammenarbeit besteht.

Art. 57 Übermittlung der statistischen Angaben

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 42.

1.3.5 5. Abschnitt: Vermittlungsdienste

Art. 58 Meldepflicht

Diese Bestimmung richtet sich an Dienste, die lediglich Vollzeitbetreuungsplätze gegen Entgelt vermitteln, ohne das Betreuungsverhältnis unterstützend zu begleiten oder anderweitige Dienstleistungen anzubieten. Solche Vermittlungsdienste müssen ihre Vermittlungstätigkeit der kantonalen Behörde melden (vgl. auch Art. 2 Bst. k). Mit dieser Bestimmung kommt der VE-2010 den kritischen Stimmen in der Vernehmlassung 2009 entgegen, die eine bessere Überwachung der Tätigkeit solcher Vermittlungsdienste wünschten. Die reine Vermittlung von Tagesbetreuungsplätzen ist nicht meldepflichtig.

Die Kantone dürfen von ihrem Recht Gebrauch machen und für Vermittlungsdienste weitergehende Anforderungen, wie beispielsweise eine Bewilligungspflicht, vorsehen.