Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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derlich, wenn die Betreuungsintensität gemäss der Definition in Artikel 2 erreicht wird und kein Befreiungsgrund nach Artikel 7 geltend gemacht werden kann oder wenn es sich um eine Betreuung auf behördliche Anordnung hin handelt (Art. 8).

Das weitere Vorgehen bezüglich der zusätzlich einzureichenden Erklärungen, weiterer Abklärungen durch die kantonale Behörde oder die spätere Beaufsichtigung eines behördlich angeordneten Betreuungsverhältnisses richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen in Artikel 68 Absätze 2 bis 5 (Abs. 2).

Absatz 3 erklärt die Regelung von Artikel 70 für nicht anwendbar auf Pflegeeltern, die gemäss Artikel 75 zu einem früheren Zeitpunkt aus der Schweiz weggezogen sind. Um die notwendige Beaufsichtigung sicherzustellen, haben sie ihre Rückkehr innert zehn Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zu melden (Art. 72).

Art. 71 Entscheidung der kantonalen Migrationsbehörde, Wirksamkeit der Bewilligung

Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet aufgrund des Berichts der kantonalen Behörde über die Ermächtigung zur Erteilung eines allfällig notwendigen Visums oder die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung für das zu betreuende ausländische Kind. Erst wenn die Migrationsbehörde einen positiven Entscheid bezüglich des Aufenthaltes des Kindes getroffen hat, wird die Bewilligung der kantonalen Behörde zur Betreuung des Kindes wirksam. Beide Regelungen finden sich auch im geltenden Recht (Art. 8 Abs. 4 und 8a PAVO).

Zu beachten ist, dass die ausländerrechtlichen Bewilligungen für ein ausländisches Kind mit bisherigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch dann eingeholt werden müssen, wenn keine Bewilligung für dessen Betreuung notwendig ist, weil ein Befreiungsgrund nach Artikel 7 vorliegt, die Betreuungsintensität gemäss Artikel 2 nicht erreicht wird oder es sich nicht um eine Platzierung auf behördliche Anordnung hin handelt.

Art. 72 Meldung der Einreise

Die Einreise des Kindes ist der kantonalen Behörde innert zehn Tagen zu melden (Abs. 1). Diese Pflicht gilt für alle Fälle des 1. Abschnitts von Kapitel 5 des Vernehmlassungsentwurfs und findet sich auch im geltenden Recht (Art. 8b PAVO). Auch Pflegeeltern, die mit dem betreuten Kind ins Ausland umgezogen sind und wieder in die Schweiz zurückkehren, haben die kantonale Behörde über ihre Rückkehr zu informieren. Um sicherzustellen, dass behördlich angeordnete Betreuungsverhältnisse entsprechend beaufsichtigt werden, sieht Absatz 2 eine Informationspflicht seitens der kantonalen Behörde, die von der Einreise des Kindes in die Schweiz erfahren hat, an die zuständige Kindesschutzbehörde vor.

Art. 73 Verweigerung der Bewilligung

Ist abzusehen, dass die kantonale Behörde das Gesuch von Pflegeeltern mit bisherigem Wohnsitz im Ausland, die ein Kind auf behördliche Anordnung hin betreuen, ablehnen muss (Abs. 1), informiert sie die Zentrale Behörde des Kantons, die gemäss BG-KKE19 zuständig ist, über ihre Absicht. Diese wiederum nimmt Kontakt zur zuständigen ausländischen