Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Art. 64 Aufsicht über Tageseltern- und Pflegeelterndienste

Anders als bei Betreuungseltern und Einrichtungen ist der Besuch vor Ort in den Räumlichkeiten von Tageseltern- und Pflegeelterndiensten nur beschränkt aufschlussreich, zumal dort keine Kinder betreut werden. In der Hauptsache wird sich daher die Aufsicht auf die Überprüfung der eingereichten Unterlagen und, insbesondere bezüglich der Pflegeelterndienste, auf Kontakte zu den platzierenden Behörden beschränken, die aufgrund ihrer Aufsichtspflicht über das Betreuungsverhältnis im Einzelfall (Art. 3 Abs. 4), über ihre Wahrnehmungen und ihre Zufriedenheit mit dem Dienst Auskunft geben können. Diese sind im Übrigen auch angehalten, ihrerseits der kantonalen Behörde festgestellte Mängel oder Verstösse zu melden. Absatz 4 ermächtigt die Aufsichtsbehörde jedoch auch dazu, Kontrollbesuche am Sitz bzw. Wohnsitz oder bei allfälligen Zweigniederlassungen der Tageseltern- und Pflegeelterndienste durchzuführen oder, wenn sich diese in einem anderen Kanton befinden, durch die zuständige kantonale Behörde durchführen zu lassen. Mit Blick darauf, dass einem Tageseltern- bzw. Pflegeelterndienst mit der Bewilligung weitreichende Kompetenzen übertragen werden können, ist die Aufsicht besonders sorgfältig und umfassend durchzuführen. Da solche Dienste in der Regel Kantonsgrenzen übergreifend tätig sind, hat die Behörde, die einem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst die Bewilligung entzieht, die anderen kantonalen Behörden darüber zu informieren (Art. 79 Abs. 4).

Art. 65 Behebung festgestellter Mängel

Die Aufforderung, die nötigen Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel zu ergreifen, kann die Behörde mit der Androhung von Busse nach Artikel 292 StGB17 (Bestrafung wegen Ungehorsams) oder Entzug der Bewilligung für den Fall verbinden, dass der Aufforderung nicht entsprochen wird. Betreffen die festgestellten Mängel ein konkretes Betreuungsverhältnis, wird beispielsweise ein Kind in einem unüblich ungepflegten oder gar verwahrlosten Zustand angetroffen, hat die Aufsichtsperson die gesetzliche Vertretung des Kindes und/oder die Kindesschutzbehörde darüber zu informieren. Kann eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht anders abgewendet werden, kann sie das Kind auch sofort mitnehmen.

Zu Absatz 3: Es versteht sich von selbst, dass nur diejenigen Personen, Behörden und Dienste benachrichtigt werden müssen, die in Frage kommen, d.h. im konkreten Fall beteiligt sind. Handelt es sich um eine freiwillige, nicht von einer Behörde angeordnete Betreuung oder wurde kein Beistand bestellt, so ist auch keine platzierende Behörde bzw. keine mit einer Beistandschaft betraute Person involviert, die es zu informieren gilt.

Art. 66 Aufsicht über Vermittlungsdienste, Verbot der Vermittlungstätigkeit

Reine Vermittlungsdienste sind, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zwar nicht bewilligungs-, aber meldepflichtig. Damit verbunden ist eine Aufsichtspflicht seitens der kantonalen Behörde. Diese richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Aufsicht über Tageseltern- und Pflegeelterndienste. Anders als bei diesen kommt der Entzug der Bewilligung jedoch nicht in Betracht. Ist der Vermittlungsdienst nicht in der Lage, festgestellte Mängel zu beheben, wird die Aufsichtsbehörde die Vermittlungstätigkeit

17 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)