Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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müssen, die Personen freiwillig in die Schweiz holen. Mit Bezug auf diese spezielle Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wird die Bewilligung somit kind- und nicht betreuungselternbezogen erteilt. Deshalb haben die Pflegeeltern, denen bereits eine Bewilligung zur Aufnahme von Kindern erteilt wurde, um eine weitere Bewilligung nachzusuchen, wenn sie ein Kind aus dem Ausland aufnehmen wollen (Abs. 1).

Absatz 4 fordert die kantonale Behörde auf, bei Fehlen der Zustimmung der ausländischen Behörde oder wenn aus anderen Gründen Rückfragen nötig sind, die für internationale Entführungen sowie die beiden Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen zuständige Zentrale Behörde (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE18) zu kontaktieren. Fehlt die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Abs. 2 Bst. b) oder die Erklärung über den Unterhalt (Abs. 3), bleiben die Pflegeeltern Ansprechpersonen der kantonalen Behörde.

Absatz 5 bestimmt, dass bei behördlichen Platzierungen die zuständige Kindesschutzbehörde das Betreuungsverhältnis beaufsichtigt. Die kantonale Behörde, die gemäss Artikel 72 von der Einreise des Kindes erfahren hat, wird beauftragt, diese Information der zuständigen Kindesschutzbehörde weiterzuleiten. Damit wird sichergestellt, dass das individuelle Betreuungsverhältnis beaufsichtigt wird. Diese Aufgabe nimmt die zuständige Kindesschutzbehörde anstelle der eigentlich zuständigen ausländischen Behörde wahr.

Art. 69 Betreuung durch Vollzeiteinrichtungen in der Schweiz

Nicht nur schweizerische Behörden platzieren Kinder in geeigneten ausländischen Vollzeiteinrichtungen, denkbar ist auch, dass ausländische Behörden Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in Einrichtungen in der Schweiz platzieren. Daher regelt Artikel 69 neu diesen Fall in einer eigenen Bestimmung, die bezüglich des Vorgehens auf Artikel 68 verweist und dessen Absätze 2 bis 5 für sinngemäss anwendbar erklärt. Auch die Vollzeiteinrichtung, die bereits eine Bewilligung hat, muss die kantonale Behörde um deren Zustimmung ersuchen, wenn sie ein Kind mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auf Anordnung einer ausländischen Behörde aufnehmen möchte. Eine solche Zustimmung ist somit nicht erforderlich, wenn die Eltern selbst, die mit ihrem Kind im Ausland wohnen, dieses in einer Einrichtung in der Schweiz platzieren wollen.

Unabhängig davon, ob es sich um eine behördliche oder eine durch die Eltern initiierte Platzierung handelt, sind die ausländerrechtlichen Vorschriften zu beachten, wenn es sich um ein ausländisches Kind handelt.

Art. 70 Zuzug von Pflegeeltern mit betreuten Kindern aus dem Ausland

Im Zuge der Mobilität der heutigen Gesellschaft kommt es auch vor, dass Pflegeeltern mit den von ihnen betreuten Kindern aus dem Ausland in die Schweiz ziehen. Diese Familien müssen vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz um eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde des zukünftigen Wohnkantons nachsuchen (Abs. 1). Im Übrigen unterstehen sie den Bestimmungen der KiBeV, d.h. eine Bewilligung ist grundsätzlich dann erfor-

18 SR 211.222.32; Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)