Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Art. 59 Vermittlung im Ausland

Angesichts der damit verbundenen Risiken ist die Vermittlung von Vollzeitbetreuungsplätzen im Ausland nicht gestattet. Sollen Betreuungsplätze im Ausland vermittelt werden, so hat der Dienst die Anforderungen für Pflegeelterndienste zu erfüllen und um eine entsprechende Bewilligung nachzusuchen.

Art. 60 Bericht

Meldepflichtige Vermittlungsdienste haben der kantonalen Behörde jährlich Bericht über ihre Vermittlungstätigkeit zu erstatten. Der Bericht hat minimalen Anforderungen zu genügen (Abs. 2).

Art. 61 Statistische Angaben

Wie die bewilligungspflichtigen Dienste, Einrichtungen und Betreuungspersonen so haben auch die meldepflichtigen Vermittlungsdienste statistische Angaben, die ihnen von der kantonalen Behörde vorgegeben werden (vgl. Art. 12 Abs. 3), der vom Kanton bezeichneten Stelle zu übermitteln (Art. 78 Abs. 3).

1.4 4. Kapitel: Aufsicht

Art. 62 Aufsicht über Tageseltern, Pflegeeltern und Einrichtungen

Die Bestimmung sieht mindestens einen Besuch alle zwei Jahre bei Tageseltern und Tageseinrichtungen sowie einen Besuch pro Jahr bei Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen vor. Die Aufsicht soll von erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zentralen kantonalen Behörde durchgeführt werden, welche die notwendigen fachlichen Kenntnisse mitbringen. Dazu gehört nicht nur die genaue Kenntnis der anwendbaren Rechtsnormen, sondern auch Fachkenntnisse und Erfahrung in der Betreuung von Kindern, über die sie sich ebenfalls ein Urteil bilden müssen. Zu diesem Zweck können sie die Kinder beispielsweise auch unter Ausschluss der Tages- oder Pflegeeltern persönlich befragen. Bestehen begründete Zweifel daran, dass die Betreuungseltern oder Einrichtungen den Anforderungen genügen, kann ein Besuch auch unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind (Abs. 2), beinhaltet auch eine regelmässige Kontrolle der Strafregisterauszüge.

Absatz 3 bezieht sich auf Kinder, die auf behördliche Anordnung hin fremdbetreut werden. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle um Vollzeitbetreuungsverhältnisse. Diese Bestimmung ist insofern von grosser Bedeutung, als die kantonale Behörde in erster Linie die Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen beaufsichtigt und nicht das individuelle Betreuungsverhältnis. Dessen Beaufsichtigung liegt vielmehr in der Zuständigkeit derjenigen Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat (vgl. Art. 3 Abs. 4). Sollte sich herausstellen, dass das individuelle Betreuungsverhältnis nicht oder nur ungenügend beaufsichtigt und begleitet wird, ist die dafür zuständige Person oder Behörde an ihre Aufsichtspflicht zu erinnern und zu entsprechenden Massnahmen aufzufordern.

Absatz 4 zielt auf die Beaufsichtigung von Tages- und Pflegeeltern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst zusammenarbeiten und durch diesen Dienst mitbeaufsichtigt werden. Diese Bestimmung räumt der